· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Gleichbehandlung privater und gemeinnütziger Pflegedienste
| EuGH untersagt unterschiedliche Umsatzbesteuerung von Pflegedienstleistungen privater Unternehmen und gemeinnütziger Körperschaften. |
Das Finanzamt versagte einen ambulanten Pflegedienst für die erbrachten Leistungen die Umsatzsteuerfreiheit, weil 68 % der von ihm behandelten Personen Privatzahler gewesen sind. Das UStG verlangt für die Steuerbefreiung, dass die Pflegekosten in mindestens zwei Drittel der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind. Auf Vorlage des BFH hat der EuGH entschieden, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der Zwei-Drittel-Grenze entgegen steht, da es sich um Leistungen handelt, die im Wesentlichen identisch sind (EuGH 15.11.2012, C-174/11, Abruf-Nr. 123627).
Der EuGH hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und die der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften ebenso wie die Steuerpflichtigen, für die die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Bedingung gelte, dem Privatrecht unterlägen. Daher dürfen für die Befreiung keine sachlich unterschiedlichen Bedingungen für Anbieter mit Gewinnerzielungsabsicht und den vorgenannten juristischen Personen ohne Gewinnerzielungsabsicht vorsehen.