· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Nachlasspfleger mit 24.000 EUR Einnahmen kein Ehrenamtler
| Das FA und das Niedersächsische FG haben im Fall einer Nachlasspflegerin, die Einnahmen von 24.000 EUR erzielte, die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 26b UStG abgelehnt. Die Tätigkeit war nicht ehrenamtlich. |
Die Vergütung war nicht lediglich Auslagenersatz oder angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis. Sie bemaß sich vielmehr nach dem zeitlichen Aufwand („Umfang“) und der Bedeutung („Schwierigkeit“) der Pflegschaft und war somit von eigennützigem Erwerbsstreben geprägt (FG Niedersachsen 25.8.11, 5 K 138/10, Abruf-Nr. 121905, Rev. eingelegt, BFH V R 31/11).
Auch die mit 40 Pflegschaften im Streitjahr hohe Zahl der Fälle belege die Berufsmäßigkeit der Tätigkeit. Die Nachlasspflegerin berechnete neben den gesondert abgerechneten Auslagen (Fahrtkosten, Porto, Telefon), die das FG als umsatzsteuerfrei anerkannte, ihre Arbeiten in Abhängigkeit beispielsweise von folgenden Gesichtspunkten:
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