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  • · Nachricht · Arbeitsrecht

    LAG Köln urteilt über für NGO tätige Ortskraft in Entwicklungsland

    | Arbeitnehmer oder selbstständiger Unternehmer ‒ diese Frage musste das LAG Köln im Fall einer für eine Non-Governmental Organization (NGO) tätigen Ortskraft in einem Entwicklungsland entscheiden. Nach der Gesamtbetrachtung aller Umstände hat das LAG die Arbeitnehmereigenschaft bejaht. |

     

    Das LAG betont, dass die Ortskraft für die NGO im Ausland tätig war. Da die NGO in diesem Land keinen klassischen Betrieb unterhielt, konnte die Ortskraft auch nicht in dem Maße in die Betriebsabläufe der NGO eingegliedert gewesen sein, wie es etwa ein Arbeitnehmer in der Verwaltung am Sitz der NGO typischerweise ist. Maßgeblich sei in einem solchen Fall vielmehr, ob die Auslandstätigkeit dem Betriebszweck des inländischen Betriebs dient und zudem die Weisungsgebundenheit ‒ wenn auch nur rudimentär ‒ vorhanden ist. Daran dürften keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, so das LAG Köln (Beschluss vom 29.12.2021, Az. 9 Ta 174/21, Abruf-Nr. 226884).

     

    Nach Ansicht des LAG hat die Ortskraft mit ihrer Tätigkeit dem Betriebszweck der NGO gedient. Das ergibt sich schon unmittelbar daraus, dass sie mit anderen Mitarbeitern der NGO bei NGO-Projekten eingesetzt und in die organisatorischen Strukturen der NGO eingebunden war. Auch wurde sie in Publikationen der NGO als Teil des Personals bezeichnet. Zudem erhielt sie einen „Monatslohn“, den die NGO ausdrücklich als solchen bezeichnet hat.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2022 | Seite 62 | ID 48086052