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  • · Nachricht · Auflösung

    VG Ansbach: Keine Genehmigung für Auflösung einer Stiftung

    | Nimmt eine Kommune im Wege der Erbfolge eine Stiftung an, ist sie zu deren dauerhaftem Erhalt verpflichtet. Nicht so leicht ist es für die Kommune, eine Genehmigung zur Auflösung einer Stiftung und Verteilung des Stiftungsvermögens zu erlangen. Denn die Genehmigung zur Auflösung darf nur erteilt werden, wenn der Zweck der Stiftung entfallen ist. Dies zeigt ein Fall, den das VG Ansbach entschieden hat. |

     

    Mit letztwilliger Verfügung vom 12.03.1936 hatte die Stifterin bestimmt, dass nach ihrem Ableben aus ihrem Vermögen, dem Wohnhaus, eine „Wohltätigkeitsstiftung“ errichtet wird. Folgende Verpflichtungen waren genannt:

    • 1. Würdiger Erhalt der Ruhestätte der Stifterin
    • 2. Versorgung der Schwester der Stifterin
    • 3. Finanzielle Unterstützung von jungen Männern, die Theologie studieren.
    • 4. 1/4 oder 1/5 des Mietertrags für evangelische Kinder, die in Familien oder evangelischen Kinderheimen untergebracht sind.
    • 5. Zuwendungen aus dem Mietertrag zu Weihnachten und zu Ostern für verschämte arme kirchlich gesinnte evangelische Gemeindeglieder.
    • 6. Zahlungen an Anstalten der Inneren Mission nach Möglichkeit.

     

    Die Kommune, die die Stiftung verwaltet, hat eine Genehmigung nach Art. 85 S. 2 BayGO zur Auflösung der nichtrechtsfähigen Stiftung und Verteilung des Stiftungsvermögens beantragt. Diese hat die Genehmigungsbehörde versagt. Zu Recht, meint das VG: Der überwiegende Teil der Verpflichtungen sei auch entgegen der Ansicht der Kommune heute noch erfüllbar. Eine ergänzende Auslegung des Stiftungsgeschäfts mit der Folge einer Änderung oder Aufhebung der Zweckbestimmung komme nur infrage, wenn sich die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse so geändert hätten, dass der Stifterwille mit der geltenden Rechtsordnung nicht mehr zu vereinbaren sei oder die Zweckverfolgung dem erklärten Stifterwillen praktisch zuwider laufe. Solange der Stiftungszweck aber mit den vorhandenen Mitteln verwirklicht werden könne, dürfe ein Antrag auf Auflösung der Stiftung nicht genehmigt werden (VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2018, Az. 4 K 17.02330, Abruf-Nr. 212304).

    Quelle: ID 46246668