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Beschlussfähigkeit eines nicht vollständig besetzten Vorstands
| Das OVG Schleswig-Holstein hat eine wichtige Aussage zur Beschluss-fähigkeit eines Vorstands getroffen: Ein nicht vollständig besetzter Vorstand einer Stiftung ist zumindest dann nicht beschlussfähig, wenn es nach der jeweils maßgeblichen Stiftungssatzung für eine wirksame Beschlussfassung zwingend der vollständigen Besetzung des Vorstands bedarf (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.05.2022, Az. 3 MB 1/21, Abruf-Nr. 229982 ). |
Quelle: Ausgabe 11 / 2022 | Seite 201 | ID 48648990