· Fachbeitrag · Stiftungsrecht
Die Beschlussfassung in den Stiftungsgremien: So lassen sich vorausschauend Fehler vermeiden
von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR/FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung (bundesweit), PricewaterhouseCoopers GmbH, Kassel
| Selbst organisatorisch „gut aufgestellten“ Stiftungen unterlaufen regelmäßig Fehler bei der Beschlussfassung der Stiftungsorgane, die in Folge die Gerichte beschäftigen. Einige dieser Fehler lassen sich durch klare und unmissverständliche Formulierungen in der Satzung vermeiden. SB stellt die häufigsten Fehler und besondere Problembereiche bei der Beschlussfassung vor und bietet Lösungsansätze inklusive Musterformulierungen für die Satzung. |
Interne Willensbildung der Stiftung durch Vorstand
Die interne Willensbildung der Stiftung erfolgt durch den Vorstand. Handelt es sich um eine einzelne Person, gelten keine Besonderheiten gegenüber der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre, etwa zu Geschäftsfähigkeit, Irrtum, Täuschung etc. Häufiger besteht der Vorstand dagegen als Kollektivorgan aus mehreren Personen (in diesem Zusammenhang spricht man auch von einem „mehrgliedrigen“ Vorstand). In dem Fall vollzieht sich seine Willensbildung entsprechend dem allgemeinen verbandsrechtlichen Grundsatz durch Beschlussfassung (vgl. MüKo-BGB/Weitemeyer, § 86 BGB, Rz. 23).
Für Stiftungen gilt das Beschlussrecht für Vereine
Für die Beschlüsse von Stiftungsorganen verweist § 86 S. 1 BGB über § 28 BGB auf das Beschlussrecht der Mitgliederversammlung des Vereins in den §§ 32, 34 BGB. Beschlüsse des Stiftungsvorstands werden deshalb grundsätzlich in einer Versammlung gefasst, zu der alle Mitglieder des Vorstands unter Bezeichnung der vorgesehenen Beschlussgegenstände ordnungsgemäß zu laden sind, § 86 S. 1, § 28, § 32 Abs. 1 S. 1, 2 BGB (MüKo-BGB/Weitemeyer, a. a. O, § 86 BGB, Rz. 23).
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