· Fachbeitrag · Ehrenamt und Recht
„Wer bürgt, wird erwürgt“: Risiko Flüchtlingsbürgschaften
von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR/FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung, PricewaterhouseCoopers GmbH, Kassel
| Menschen, die sich ehrenamtlich in Stiftungen engagieren, tun dies auch häufig außerhalb der Stiftung. Im Zuge der aktuellen Entwicklung ‒ insbesondere in den letzten Jahren ‒ haben viele sozial Engagierte Bürgschaften für Flüchtlinge übernommen, darunter auch Kirchengemeinden. Welche Folgen dies im Einzelfall haben kann, ist möglicherweise nicht jedem, der Flüchtlingen helfen möchte, bewusst und wird durch entsprechende Meldungen erst langsam bekannt. |
1. Der Fall der Evangelischen Kirchengemeinde Lübbecke
Nach entsprechenden Medienberichten muss die Evangelische Kirchengemeinde Lübbecke Sozialleistungen für eine geflüchtete 77-jährige Syrerin erstatten, weil die Kirchengemeinde für sie gebürgt hatte. So entschied das VG Minden am 8.8.18 (7 K 5743/17; das Urteil war bei Redaktionsschluss noch nicht veröffentlicht). Die syrische Frau war im September 2014 aufgrund der Bürgschaft im Rahmen eines Aufnahmeprogramms des Landes Nordrhein-Westfalen nach Deutschland eingereist, um sich vor dem Bürgerkrieg in ihrer Heimat in Sicherheit zu bringen. Nachdem die Syrerin ein Jahr später den offiziellen Flüchtlingsstatus erhalten hatte, zahlte die Stadt Lübbecke ihr Hilfe zur Grundsicherung im Alter. Damit sah sich die Kirche aus der Verpflichtung entlassen. Die Kommune machte jedoch im vergangenen Jahr eine Rückforderung von rund 10.000 EUR geltend. Dagegen klagte die Gemeinde (vgl. www.iww.de/s1903, zuletzt abgerufen am 19.8.18).
2. Anspruchsgrundlage
Anspruchsgrundlage ist in derartigen Fällen § 68 AufenthG. Nach § 68 Abs. 1 S. 1 AufenthG hat, wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Der Fünfjahreszeitraum beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers, § 68 Abs. 1 S. 3 AufenthG.
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