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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Erbschaft als Betriebseinnahme einer GmbH

    von RAin und Fachanwältin für Steuer- und Sozialrecht Gabriele Ritter, Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich

    | Erhält eine GmbH, die ein Seniorenheim betreibt, eine Erbschaft, so ist der Erwerb für die GmbH nach dem Urteil des BFH vom 6.12.16 auch dann körperschaftsteuerpflichtig, wenn der Erbanfall zugleich der Erbschaftsteuer unterliegt. Es kommt also zu einer doppelten Besteuerung mit Erbschaftsteuer und Ertragsteuern. Es liegt in diesem Fall weder eine unterschiedliche Behandlung gem. Art. 3 Abs. 1 GG noch ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG vor. |

    Sachverhalt

    Im Streitfall betrieb eine GmbH ein Seniorenpflegeheim. Sie wurde mit notariell beurkundetem Testament von einem ledigen Heimbewohner mit der Auflage zu dessen Alleinerbin eingesetzt, das Erbvermögen ausschließlich für Zwecke des Heimbetriebs (Instandhaltung, Modernisierung etc.) zu verwenden. Nach dem Versterben des Heimbewohners setzte das Finanzamt zum einen Erbschaftsteuer in Höhe von 300.510 EUR fest. Zum anderen erhöhte es den von der GmbH erklärten Gewinn um das ihr nach Abzug der Testamentsvollstreckungskosten verbliebene Erbvermögen von 1.041.659,65 EUR und setzte dementsprechend Körperschaftsteuer fest. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

    Entscheidungsgründe

    Der BFH bestätigte die Klageabweisung; das FG hat zu Recht angenommen, dass die Erbschaft das Einkommen der GmbH im Streitjahr erhöht hat (6.12.16, I R 50/16, Abruf-Nr. 191725).