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  • · Fachbeitrag · Familienstiftung

    Die unternehmensverbundene Familienstiftung zwischen Familien- und Unternehmensinteressen

    von Rechtsanwältin Dr. Astrid Eiling und wiss. Mitarbeiterin Annika Tiemann, beide Lüdicke & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf

    | Der Prozess der Gründung einer Familienstiftung und der Übertragung des Unternehmens bzw. von Anteilen an einem Unternehmen bedarf im Interesse der Familienmitglieder sowie des Unternehmens besonderen Augenmaßes. Die zum Teil gegenläufigen Interessen begünstigter Familienmitglieder und des „Unternehmens“ müssen durch die Organe der Stiftung ausgeglichen werden. In der Praxis erweist es sich als zweckmäßig, den Organen gewisse Leitlinien in Form von Vorgaben in Satzung oder Beistatuten bzw. Geschäftsordnungen an die Hand zu geben. |

    Gründe für Schaffung unternehmensverbundener Stiftungen

    Die Gründung von Familienstiftungen und die Übertragung auf diese wird im Zuge der (nicht steuerplanerisch motivierten) Unternehmensnachfolge genutzt. Und zwar insbesondere dann, wenn es an Nachfolgern mangelt, die die Rolle eines bisher noch tätigen geschäftsführenden Familiengesellschafters übernehmen können oder wollen. Eine Fortführung des Unternehmens durch einen (Allein-)Erben scheidet dann aus. Auch die Übertragung auf eine Erbengemeinschaft kann ‒ herrscht im Familienkreis schon Streit ‒ die Entwicklung des Unternehmens lähmen, z. B. dann, wenn wesentliche Beschlussfassungen durch Familienmitglieder oder -zweige blockiert werden.

     

    Die Übertragung des Unternehmens auf eine neu gegründete Stiftung kann es ermöglichen, den „Nachfolger“ so zu gestalten, dass er der Wunschvorstellung des Übertragenden gerecht wird (Brandmüller/Klinger, Unternehmensverbundene Stiftungen, 4. Aufl. 2014, Seite 11). Durch die vollständige oder teilweise Übertragung von Anteilen am Unternehmen auf eine Stiftung können familiäre Konflikte aus der Unternehmensführung herausgehalten und eine Struktur geschaffen werden, die eine Fortentwicklung des Unternehmens unter einem fähigen Fremdmanagement ermöglicht.

     

    Gleichzeitig kommen die Erträge des Unternehmens der Familie zugute. Durch Begünstigungsregelungen können erbschaft- und ggf. künftig auch vermögensteuerlich unerwünschte „Überliquidität“ im Privatvermögen von Familienmitgliedern vermieden und Anreize zur selbstständigen wirtschaftlichen Entwicklung von Familienmitgliedern gesetzt werden.

     

    Die Motivation der Verstetigung des Familieneinflusses und der Sicherung der Unternehmensfortführung wird häufig durch steuerplanerische Erwägungen flankiert: Nachdem das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht an struktureller Verfassungswidrigkeit krankt, fürchten viele Unternehmer, dass ungeplante Generationenübergänge zu einem Liquiditätsabfluss führen, der aus dem (Firmen-)Vermögen nicht gedeckt werden kann.

     

    Durch die Übertragung auf eine Stiftung kann der Zeitpunkt der Erstübertragung frei bestimmt und die Vermögenszusammensetzung mit Blick auf das Stichtagsprinzip des Erbschaftsteuerrechts und die Betriebsvermögensausnahmen für genau diesen Zeitpunkt optimiert werden. Auch der Zeitpunkt des Anfalls von Erbersatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG bei der Wahl einer inländischen Stiftung ist bekannt. Vermögen kann im Vorfeld so strukturiert werden, dass die zu diesem Zeitpunkt ggf. geltenden Privilegierungsregelungen für bestimmte Vermögenspositionen umfassend genutzt werden können.

    Unternehmensträger- und Beteiligungsträgerstiftungen

    Hinsichtlich unternehmenstragender Stiftungen ist zwischen der Unternehmensträger- und der Beteiligungsträgerstiftung zu unterscheiden.

     

    Unternehmensträgerstiftung
    Beteiligungsträgerstiftung
    • Bei der Unternehmensträgerstiftung wird das operative Unternehmen selbst in der Rechtsform einer Stiftung geführt.
    • Zum Teil wird auch von einer Unternehmensträgerstiftung gesprochen, wenn eine Stiftung die Rolle der persönlich haftenden Gesellschafterin einer Personengesellschaft einnimmt (allerdings mit Bezug zu Liechtensteiner Stiftungen von Loewe in: von Loewe, Familienstiftung und Nachfolgegestaltung, 2. Aufl., § 10 Rz. 19).
    • Die Zulässigkeit von Unternehmensträgerstiftungen war in Deutschland bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts am 01.09.2002 umstritten. Inzwischen kann aber jeder ‒ nicht gemeinwohlgefährdende ‒ Zweck mit Stiftungen verfolgt werden. Stiftungen können damit auch (vornehmlich) dem Innehaben und Führen eines Unternehmens dienen.
    • Bei der Beteiligungsträgerstiftung ‒ der eigentlichen unternehmensverbundenen Stiftung ‒ handelt es sich um eine Stiftung, die Gesellschafterin eines Unternehmens ist.
    • Unternehmensverbundene Stiftungen sind heute ein wesentliches Element der Governance- und Steuerplanung in vielen Familienunternehmen. Häufig wird die Anteilsmehrheit auf eine oder mehre Stiftungen übertragen, während Familienmitglieder einen kleineren Teil der Anteile (zurück-)behalten. Werden Anteile im Zuge des Generationenübergangs übertragen, so bestimmen häufig Eignung und Interesse der „jüngeren Generation“ darüber, ob und in welchem Umfang den von den Familienmitgliedern gehaltenen Anteilen Sonderrechte zustehen. Die Stiftung kann ‒ eingebettet in die gesellschaftsrechtliche Gesamtstruktur ‒ entweder der Sicherung von Kontrolle durch den Familienkreis dienen, oder aber umgekehrt eine „Entmachtung“ der Familienmitglieder manifestieren (auch Muscheler, ErbR 2008, 134, 135).
    • Unternehmensverbundene Stiftungen haben oft einen Doppelzweck: Die Sicherung des Fortbestands des Unternehmens sowie die wirtschaftliche Absicherung der Familie des Stifters. Um beiden Zwecken gerecht zu werden, muss bei der Stiftungsgründung der Interessenausgleich zwischen beiden Polen bedacht werden. Regelungen müssen stets so ausgestaltet werden, dass auf Veränderungen der tatsächlichen (wirtschaftlichen) Rahmenbedingungen reagiert werden kann.
     

    Sonderweg: Gemeinnützige Stiftung

    Auch die Gründung und Übertragung wesentlicher Unternehmensteile auf eine gemeinnützige Stiftung ist ohne vollständigen Ausschluss der Familienmitglieder von den Erträgen der übertragenen Anteile möglich. Nach § 58 Nr. 6 AO darf eine gemeinnützige Stiftung bis zu einem Drittel ihres Einkommens zur Förderung der nächsten Angehörigen des Stifters verwenden (Stichwort: Drittelprivileg). Von der Übertragung von Unternehmensanteilen an gemeinnützige Stiftungen ist regelmäßig abzuraten.

     

    • Die Gruppe der „nächsten Angehörigen“ nach § 58 Nr. 6 AO umfasst nur die gesetzlichen Erben und deren Abkömmlinge (nicht aber z. B. die Ehepartner der gesetzlichen Erben oder Nichten/Neffen). Sie ist damit enger als der Begriff der „Angehörigen“ nach § 15 AO (zu alternativen Gestaltungsvorschlägen: Schimpfky, ZEV 2015, 456, 459 ff.).

     

    • Allein „angemessene Grundbedürfnisse“ sollen durch die Stiftung abgedeckt werden können (Koenig in: Koenig, AO, § 58 Rz. 14). Auch wenn „angemessene Grundbedürfnisse“ mit Blick auf den allgemeinen Lebensstandard des zu Versorgenden durchaus dynamisch ausgelegt wird (AEAO zu § 58 Tz. 8), ist nicht sichergestellt, dass die Versorgung von Familienmitgliedern dem Verständnis des Stifters von einer angemessenen Versorgung entspricht. Insbesondere ist keine Regelausschüttung von einem Drittel des Stiftungseinkommens möglich (Gersch in: Klein, AO, § 58 Rz. 8).

     

    • Weiter mag die Übertragung auf eine gemeinnützige Stiftung auch mit Blick auf die Fortentwicklung des Unternehmens ein Hemmschuh sein. Die strengen Vorgaben des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts können die innovative Fortentwicklung des Unternehmens behindern.

     

    PRAXISTIPP | Statt der Vollübertragung an eine gemeinnützige Stiftung ist

    • die Übertragung an eine privatnützige Stiftung zu erwägen und
    • der Kreis der Begünstigten dieser Stiftung um bestehende gemeinnützige Organisationen oder eine zweite neu zu gründende gemeinnützige Stiftung zu erweitern (zu gemeinnützigen Stiftungen als Begünstigte Reich, DStR 2019, 1341).
     

    Absicherung der Entwicklungsfähigkeit des Unternehmens

    Die dynamische Wirtschaftsentwicklung macht es erforderlich, dass ein Stiftungsgründer, der durch die Stiftung den Fortbestand eines Unternehmens bewahren will, eine Entwicklung des Unternehmens entsprechend des technischen Fortschritts und der veränderten Marktbedingungen zulässt. Daher sollte frühzeitig überlegt werden, wie der Stiftungszweck gestaltet wird, damit er die Erhaltung oder Anpassung des Unternehmens in Krisenzeiten sowie dessen allgemeine Zukunftsfähigkeit ermöglicht.

     

    Stiftungszweck entwicklungsoffen fassen

    Während Satzungsänderungen in den durch den Stifter gesetzten Grenzen möglich sind, kann der Stiftungszweck nachträglich nicht mehr geändert werden. Umso wichtiger ist es daher, den Stiftungszweck möglichst entwicklungsoffen zu formulieren. Er sollte so offen gefasst sein, dass auch geänderte technische und wirtschaftliche Gegebenheiten nicht zu einer „Versteinerung“ des Unternehmens führen. Die Festlegung der speziellen Tätigkeit des Unternehmens im Stiftungszweck ist nur dann zu empfehlen, wenn es sich um eine Branche handelt, die nicht aufgrund technischen Fortschritts oder der Änderung wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Verhältnisse redundant wird. Selbst dann ist jedoch von Formulierungen abzuraten, die sich zu stark auf eine Branche oder auf eine einzelne Tätigkeit festlegen.

     

    • Beispiel

    Das Unternehmen, dessen Führung die Stiftung fördert, ist in der Textilbranche tätig. Der Stiftungszweck sollte nicht auf die Förderung der Produktion von Textilien beschränkt sein. Eine offenere Formulierung des Stiftungszwecks (z. B. „Betrieb eines Unternehmens, das ggf. u. a. auch in der Textilbranche [Design, Herstellung oder Vertrieb] tätig ist zum Zwecke der dauerhaften wirtschaftlichen Absicherung der Interessen der Begünstigtengruppe“) kann demgegenüber die Möglichkeit zur Anpassung an ein gewandeltes Marktumfeld bieten.

     

    Besetzung von Organpositionen

    Eine Stiftung handelt nicht selbst, sondern durch ihre Organe. Die „richtige“ Besetzung dieser Positionen ist daher eine zentrale Herausforderung bei der Errichtung einer unternehmensverbundenen Stiftung. Das Verständnis für unternehmerische Entscheidungen in Leitungs- und Kontrollorganen der unternehmensverbundenen Stiftung ist sicherzustellen. Daher kann es ratsam sein, dass die Mitglieder des Stiftungsvorstands und Beirats bzw. Kuratoriums jedenfalls teilweise Fachleute oder Branchenexperten sind.

     

    PRAXISTIPP | Durchaus üblich ist es, in der Satzung der Stiftung strukturelle Vorgaben zur Besetzung des Stiftungsvorstands zu machen und beispielsweise vorzusehen, dass immer eine Person mit ausgewiesenen Kenntnissen bzgl. jeder Teilbranche eines Unternehmens Mitglied des Stiftungsvorstands sein soll.

     

    Dauerhafte Absicherung der Familieninteressen

    Erforderlich ist es auch, die Familieninteressen innerhalb der „verewigten“ Stiftungsstruktur abzusichern. Die Familienmitglieder haben regelmäßig ein Interesse daran, ihr Mitspracherecht bei unternehmerischen Entscheidungen trotz der Übertragung von Unternehmensanteilen auf die Stiftung nicht komplett aufzugeben. Oft besteht der Wunsch, die finanzielle Absicherung und Förderung der Familie sicherzustellen. Das kann dadurch geschehen, dass Mindestausschüttungen bzw. Kostenübernahmen in der Stiftungssatzung bzw. den Beistatuten vorgesehen sind bzw. dem Organ, das über Ausschüttungen entscheidet, Handlungsempfehlungen an die Hand gegeben werden.

     

    Absicherung von „Mitspracherechten“

    Gerade nach der Übertragung von bedeutenden unternehmerischen Vermögenswerten auf eine Stiftung besteht ein Interesse der Familie, das Unternehmen und die Unternehmensentwicklung innerhalb des durch den Stiftungszweck gesetzten Rahmens nicht vollständig aus der Hand zu geben.

     

    PRAXISTIPP | Soll der Einfluss der Familie (oder einzelner Familienmitglieder) auf die Vermögensverwendung erhalten bleiben, bieten sich Regelungen zur Besetzung der Stiftungsorgane oder Kontrollgremien an. Durch Sonderrechte „zurückbehaltener“ Anteile kann zudem die Kontrolle über das Familienunternehmen in Händen der Familie bleiben, obwohl die Mehrzahl der Anteile des Unternehmens durch die Stiftung gehalten wird.

     
    • Besetzung von Organpositionen bei deutschen Stiftungen/Familienbeirat: Um einen nachhaltigen Einfluss der Familie auf Stiftungsebene sicherzustellen, bietet sich im Falle einer deutschen Stiftung an, in die Stiftungssatzung eine Regelung zur Besetzung des Stiftungsvorstands aufzunehmen. Danach soll mindestens eines der Mitglieder ein Abkömmling des Stifters sein. Durch eine solche „Soll“-Regelung wird zum einen der Einfluss der Familie auf die Entscheidungen der Stiftung perpetuiert. Zum anderen erlaubt es die Regelung, Generationen zu überspringen, in denen kein Abkömmling willig oder fähig ist, das Amt des Stiftungsvorstands anzutreten.

     

    • Besetzung von Organpositionen bei Auslandsstiftungen: Handelt es sich bei der Stiftung um eine ausländische (z. B. liechtensteinische) Stiftung, ist die Besetzung des Stiftungsvorstands durch Familienmitglieder aufgrund von § 15 Abs. 6 AStG und der damit einhergehenden steuerlichen Folgen nicht empfehlenswert. Stimmen Begünstigte und Stiftungsvorstandsmitglieder (teilweise) überein, ist davon auszugehen, dass das Stiftungsvermögen der Verfügungsmacht des Stifters und seiner Abkömmlinge und Angehörigen nicht rechtlich und tatsächlich entzogen ist. Eine gewisse Mitsprache der Familie kann in abgemilderter Form ggf. dadurch gesichert werden, dass Investitionsentscheidungen auf einer der Stiftung nachgeschalteten Ebene der Zustimmung durch einen Familienbeirat mit Vetorechten unterliegen. Auch könnten Gesellschaften (auch als Anlagevehikel) übertragen werden, hinsichtlich derer Sonderrechte von Familienmitgliedern z. B. zur Geschäftsführung bestehen.
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    • Poolverträge: Aus erbschaftsteuerlichen Gründen sind Beteiligungsträgerstiftungen oft Mehrheitsgesellschafter der das operative Unternehmen führenden Gesellschaft. Um dennoch einen hinreichenden Einfluss der Familiengesellschafter auf die Unternehmensführung sicherzustellen, können Poolverträge abgeschlossen werden, die der Stiftung bezogen auf ihren Anteil am Nennkapital nur einen unterquotalen Anteil an Poolstimmen zuweist (zu Poolverträgen bei Familiengesellschaften Eiling, NWB-EV 2019, 330). Dabei sind die zivilrechtlichen Grenzen, insbesondere der Minderheitenschutz (§§ 138, 242 BGB), zu beachten. Auch innerhalb des Pools haben Stiftungsstimmen häufig die Funktion des Ausgleichs zwischen Gruppen innerhalb der Familie (z. B. Familienstämmen), was Patt-Situationen und weitere Konflikte innerhalb des Pools verhindert. Umso wichtiger ist unter diesem Gesichtspunkt die „richtige“ Besetzung des Stiftungsvorstands.

     

    Mindestausschüttungen

    Familienstiftungen sollen überwiegend auch der finanziellen Absicherung der Familienmitglieder dienen. Der Stifter kann aber Regelungen treffen, die definieren, wann und in welchem Maße Ausschüttungen erfolgen sollen.

     

    • „Soll“-Regelungen für Ausbildungskosten und Ausbildungsunterhalt: Um die Finanzierung einer beliebig gearteten Ausbildung zu ermöglichen, wird in der Satzung der Stiftung oder möglichen Beistatuten häufig die Möglichkeit der Ausschüttung zu diesem Zweck explizit vorgesehen ‒ ungeachtet von sonstigen Altersvorgaben an den Erhalt von Ausschüttungen. Auch wenn der jeweilige Ausschüttungsbeschluss im Regelfall dem Stiftungsvorstand vorbehalten bleibt, können durch entsprechende Regelungen Handlungsleitlinien vorgegeben werden, wonach in Fällen einer Mittelvergabe zu Ausbildungszwecken regelmäßig positiv entschieden werden soll. Häufig finden sich solche Regelungen um „Ausschlussregelungen“ ergänzt, die im Fall der deutlichen Überschreitung der Regelstudienzeit/-ausbildungszeit die finanzielle Förderung beschränken oder ganz entfallen lassen.

     

    • Keine Mindestansprüche bei Liechtenstein-Stiftungen: Insbesondere bei der Errichtung ausländischer (z. B. Liechtensteinischer) Stiftung erfordern Regelungen zur Ausschüttung an den Stifter, seine Abkömmlinge oder Angehörigen besonderer Aufmerksamkeit, um die Zurechnung des Stiftungsvermögens zur Stiftung zu gewährleisten (§ 15 Abs. 6 AStG). Werden Stiftungssatzung oder Beistatuten so konkret gefasst, dass sich ein klagbarer Anspruch der Begünstigten auf jährliche Mindestausschüttungen ableiten lässt, ist nur schwer vertretbar, dass den Begünstigten die Verfügungsmacht auf das Stiftungsvermögen tatsächlich und rechtlich entzogen ist.

     

    • Gleichbehandlung von Familienzweigen/Begünstigten: Um eine Gleichbehandlung zwischen den Begünstigten zu erreichen, kommen grundsätzlich zwei Gestaltungsmodelle in Betracht: Eine Möglichkeit ist es, Begünstigungen nach Köpfen vorzunehmen, sodass jeder Begünstigte zahlenmäßig gleich bedacht wird. Gerade in Familien mit Familienzweigen, die sich in der Kopfzahl stark unterscheiden, kann dies jedoch zu ungewollten Vermögensverschiebungen innerhalb der Familie führen. In diesen Fällen wird häufig eine Verteilung nach Stämmen gewählt.

     

    • Beispiel

    Die Seniorengeneration der Unternehmerfamilie besteht aus Bruder (S1) und Schwester (S2). S1 hat vier Kinder (K1 bis K4), S2 hat zwei Kinder (K5 und K6). Begünstigte der Familienstiftung sind K1 bis K6. Im Falle von Ausschüttungen stellt sich nun die Frage, ob K1 bis K6 gleich behandelt werden sollen, also jeweils von einer Gesamtausschüttung 1/6 erhalten oder S1 und S2 zwei Familienstämme repräsentieren, die jeweils zu gleichen Teilen bedacht werden sollen. Dies hätte zur Folge, dass K1 bis K4 je 1/8 erhalten und K5 und K6 mit je 1/4 bedacht werden.

     

    Die noch weiter vorgelagerte Frage, welche Familienmitglieder im Einzelnen zu dem Begünstigtenkreis der Stiftung zählen sollen, wird meist ähnlich beantwortet, wie im Rahmen der Ausgestaltung des Gesellschafterkreises einer Familiengesellschaft. Im Regelfall sind dies die Abkömmlinge des Unternehmensgründers in gerader Linie (zu den Einzelheiten insbesondere zu den üblichen Regelungen in Bezug auf adoptierte Kinder Eiling, NWB-EV 2019, 330, 333). Üblich ist es zudem, die verwitweten Ehepartner der direkten Abkömmlinge oder des Stifters beschränkt auf die Aufrechterhaltung des ehelichen Lebenszuschnitts in den Begünstigtenkreis aufzunehmen.

     

    Darlehensmöglichkeiten insbesondere für unternehmerische Zwecke

    In Unternehmerfamilien steht der Unternehmergeist im Vordergrund, der auch an die Nachfolgegeneration weitergegeben werden soll. Um den „Junioren“ den Start in eine eigene unternehmerische Tätigkeit zu ermöglichen, sehen Regelungen in Familienstiftungen oft die Möglichkeit vor, dass der Stiftungsvorstand zinslose oder günstig verzinste Darlehen als Investition an Begünstigte vergibt. Oft enthalten die Klauseln Elemente, die das Ermessen des Stiftungsvorstands bzgl. der Vergabeentscheidung leiten sollen.

     

    FAZIT | Bei Familienstiftungen können durch vorausschauende Regelungen innerhalb wie außerhalb der Stiftungsverfassung und die überlegte Besetzung von Organpositionen die verschiedenen Interessen in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden ‒ trotz des etwas „engeren Korsetts“ der Stiftung.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2020 | Seite 195 | ID 46799808