· Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit
„Dos and Don’ts“ bei politischer Betätigung
von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FA StR, FA HGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung, PricewaterhouseCoopers GmbH, Kassel
| Der Beitrag knüpft an Theuffel-Werhahn, SB 19, 63 ff., 72 ff., an. Was geht und was politisch tätige Stiftungen unbedingt vermeiden sollten sowie ein Ausblick beenden die Reihe. |
1. Beeinflussung der politischen Meinung in Grenzen
Das satzungsgemäße Wirken einer Bürgerinitiative kann ‒ wie der Einsatz einzelner Bürger ‒ der objektiven Meinungsbildung als Grundlage zur Lösung der mit einem Entsorgungsvorhaben zusammenhängenden Umweltprobleme und der daraus entstehenden Ziel- und Interessenkonflikte dienen und damit die Allgemeinheit fördern. Das Eintreten einer Bürgerinitiative für den Umweltschutz rechtfertigt es für sich allein nicht, eine solche Bürgervereinigung wegen möglicher politischer Auswirkungen ihrer Tätigkeiten steuerlich als politischen Verein einzustufen, vgl. BFH 29.8.84, I R 203/81, BFHE 142, 51, BStBl II 84, 844.
Beachten Sie | „Umweltschutz“ als Satzungszweck umfasst eine Vielzahl verschiedenartiger und vielgestaltiger Tätigkeiten. Dazu zählen grundsätzlich satzungsgemäße Aktivitäten im Zusammenhang mit den Vorbereitungen zum Bau einer nuklearen Entsorgungsanlage für radioaktive Abfälle, dem Bau einer solchen Anlage und deren Betrieb, auch wenn dabei nach den gegebenen Verhältnissen eine gewisse Beeinflussung der politischen Meinung bezüglich der Energiepolitik nicht auszuschließen ist und sich die Tätigkeiten gegen Maßnahmen richten, die im Rahmen der geltenden atomrechtlichen Bestimmungen von den staatlichen Organen genehmigt worden sind, vgl. BFH 29.8.84, a.a.O.
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