· Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit
Was Stiftungen aus der „Attac“-Entscheidung des BFH lernen können
von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR/FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung, PricewaterhouseCoopers GmbH, Kassel
| Der Beitrag stellt die wesentlichen Schlussfolgerungen zusammen, die sich aus dem „Attac“-Urteil des BFH (10.1.19, V R 60/17, Abruf-Nr. 207481 ) ergeben und die für andere Stiftungen, die sich ebenfalls ‒ zumindest teilweise ‒ politisch betätigen, wichtig sind. |
1. Politische Zwecke dürfen kein Selbstzweck sein
Beachten Sie | Politische Betätigung darf nicht zum Selbstzweck mutieren, sondern muss sich darauf beschränken, stets „Mittel zum Zweck“ für einen übergeordneten anerkannt gemeinnützigen Zweck zu sein.
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Wer politische Zwecke durch Einflussnahme auf politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung verfolgt, erfüllt keinen gemeinnützigen Zweck i. S. von § 52 AO. Eine gemeinnützige Körperschaft darf sich in dieser Weise nur betätigen, wenn dies der Verfolgung eines der in § 52 Abs. 2 AO ausdrücklich genannten Zwecke dient. |
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