· Fachbeitrag · Geringfügige Beschäftigung
Minijob-Vertrag im Stiftungsbereich nach Anhebung von Mindestlohn und Minijob-Grenze
von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn, www.ra-roecken.de
| Die geringfügige Beschäftigung („Minijob“) spielt nicht nur in der Privatwirtschaft, sondern auch im Stiftungsbereich eine große Rolle. Durch die Anhebung von Mindestlohn und Geringfügigkeitsgrenze bedarf dieser Bereich auch der besonderen Aufmerksamkeit des Stiftungsvorstands, um Haftungsgefahren zu minimieren. Der folgende Beitrag erläutert, was bei der Gestaltung eines Arbeitsvertrags für geringfügig Beschäftigte zu beachten ist und wie Stiftungen einen solchen Vertrag konkret formulieren. |
Arbeitsvertragliche Spielregeln gelten auch für Minijobs
Teilzeitkräfte ‒ darunter fallen auch Geringverdiener ‒ dürfen nach § 4 Abs. 1 TzBfG nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte. Arbeitgeber müssen also einem geringfügig Beschäftigten ein Entgelt zahlen, das dem anteiligen Entgelt eines Vollzeit-Beschäftigten entspricht (LAG München, Urteil vom 19.01.2022, Az. 10 Sa 582/21, Abruf-Nr. 228533).
Auch andere Rechte stehen dem geringfügig Beschäftigten zu, wie z. B. Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
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