· Fachbeitrag · Gesetzesänderung
BEG IV erleichtert Beschlussfassung in Stiftung: Ab 01.01.2025 Text- statt Schriftform in § 32 BGB
von Wolfgang Pfeffer, Drefahl
| Die Beschlussfassung von Stiftungsorganen kann künftig statt bisher in Schriftform auch in Textform erfolgen, soweit in der Satzung nichts Abweichendes geregelt ist. Diese auch für Stiftungen interessante Erleichterung ist im Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV, Abruf-Nr. 244968 ) enthalten und gilt ab dem 01.01.2025. |
Die Beschlussfassung durch Stiftungsorgane
Für die Beschlüsse von Stiftungsorganen verweist das neue Stiftungsrecht in § 84b S. 1 BGB auf das Beschlussrecht der Mitgliederversammlung des Vereins in § 32 BGB. Bei der Beschlussabgabe zu beachten ist das Formerfordernis, das sich regelmäßig nach der Satzung der Stiftung oder subsidiär nach dem Gesetz bestimmt.
Beschlussfassung außerhalb von Versammlung ‒ aus Schrift- wird Textform
Bisher bestimmt das Gesetz in § 32 Abs. 3 BGB, dass auch ohne Einberufung und ohne Versammlung ein Beschluss gültig ist, wenn alle Mitglieder (einstimmig und ohne Enthaltung) ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären; schriftlich heißt nach § 126 BGB, es ist die persönliche Unterschrift auf Papier nötig. Ersetzt werden kann die Schriftform nur durch eine qualifizierte elektronische Signatur oder durch eine notarielle Beglaubigung.
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