· Fachbeitrag · Immobilienerbe
Persönliche Dienstbarkeiten an Immobilien
von RAin Kornelia Reinke, Bonn, www.schiffer.de
| Im ersten Teil des Beitrags „Die Stiftung als Erbin einer Immobiliei“ wurde die Stiftung als Erbin einer vermieteten Immobilie rechtlich dargestellt. Der nun folgende Beitrag will die sogenannten persönlichen Dienstbarkeiten, nämlich Wohnungsrecht § 1093 BGB , einschließlich Wohnrecht § 1090 BGB sowie den Nießbrauch § 1030 BGB rechtlich darstellen. |
1. Grundbuch ‒ ein kurzer Überblick
Vorab ein kurzer „Ausflug“ ins Grundbuchrecht. Das Grundbuch ist ein wichtiges und informatives öffentliches Register, das nicht selten verkannt wird. Jeder, der ein berechtigtes Interesse hat, kann Einsicht nehmen. Die gesetzliche Grundlage ist die Grundbuchordnung (GBO), die seit 1897 bis heute gilt. So heißt es in § 3 GBO:
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Jedes Grundstück erhält im Grundbuch eine besondere Stelle (Grundbuchblatt). Das Grundbuchblatt ist für das Grundstück als das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen. |
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