· Fachbeitrag · Immobilienerbe (Teil 1)
Rechtliche Fragen beim Erben einer Immobilie
von RAin Kornelia Reinke, Bonn, www.schiffer.de
| Seit Jahren liest man davon, dass auf Deutschland eine Erbschaftswelle zurollt. Da ist es nicht verwunderlich, wenn Erbschaften für Stiftungen zunehmend an Bedeutung gewinnen. Die Motive, eine Stiftung als Erben einzusetzen, sind vielfältig. Neben persönlichen Gründen spielen auch Kinderlosigkeit oder das Fehlen anderer naher Verwandter eine Rolle. |
1. Überblick
Die Schlagzeile der „Frankfurter Allgemeinen“ am 1.9.17 lautete: „Geldsegen aus Amerika: Seniorin will 22 Millionen Dollar an den Kölner Zoo vererben“.Dahinter steht die Geschichte einer 93 Jahre alten Dame aus Köln, die nach Amerika auswanderte und kinderlos blieb. Damit der Zoo in den Genuss des Erbes kommt, wurde eine Stiftung gegründet, aus der dann dem Kölner Zoo Mittel zur Verfügung gestellt werden. Aber auch bereits bestehende Stiftungen können von einem Erblasser im Rahmen der Testierfreiheit bedacht werden. So kann der Erblasser eine Stiftung als Erbin oder als Vermächtnisnehmerin einsetzen.
Für die Stiftung als Erbin ‒ auch die gemeinnützige ‒ existiert kein Sondererbrecht. Auch sie muss das Pflichtteilsrecht §§ 2303 ff. BGB und das Erbschaftsteuerrecht beachten. Zudem kann nicht jede Stiftung als Erbin eingesetzt werden kann. Wer als Erbe eingesetzt werden kann, regelt § 1923 BGB. Danach ist eine natürliche Person erbfähig, die zur Zeit des Erbfalls lebt. Erbfähig sind neben natürlichen Personen auch juristische Personen, soweit sie zur Zeit des Erbfalls bestehen. Damit können unselbstständige Stiftungen nicht Erbin oder Vermächtnisnehmerin werden. Selbstständige Stiftungen sind erbfähig, sodass der Erblasser im Rahmen seiner Testierfreiheit Verfügungen zugunsten einer bestehenden Stiftung vornehmen oder eine neue Stiftung von Todes wegen errichten kann (§§ 83, 84 BGB).
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