· Fachbeitrag · Informationsfreiheitsgesetz/Destinatär
OVG Schleswig-Holstein: Keine Akteneinsicht für Destinatäre einer Familienstiftung
von Dr. Matthias Uhl, Rechtsanwalt bei Peters, Schönberger & Partner, München
| Die Destinatäre einer Familienstiftung verfügen gegenüber der Stiftungsbehörde über keine Auskunftsansprüche. Das hat das OVG Schleswig-Holstein entscheiden. SB stellt Ihnen die Entscheidung vor und erläutert deren Bedeutung für die Praxis. |
Destinatäre verlangen Einsicht in Stiftungsakten
Im konkreten Fall hatten mehrere Personen bei der Stiftungsbehörde die Einsichtnahme in Akten einer Familienstiftung beantragt, deren Destinatäre sie sind. Sie begründeten ihren Antrag damit, dass die Einsicht in die Akten notwendig sei, um ihre Rechte als Destinatäre zu klären.
Die Stiftungsbehörde hatte es abgelehnt, Einsicht zu gewähren. Sie begründete das damit, dass die Destinatäre keine Beteiligten in einem förmlichen Verwaltungsverfahren seien. Die Destinatäre klagten dagegen vor dem VG Schleswig-Holstein. Dabei trugen sie u. a. vor, dass die Akteneinsicht auch auf das Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) gestützt werden könne. Das VG wies die Klagen ab. Auch die dagegen eingelegte Berufung zum OVG Schleswig-Holstein hatte keinen Erfolg (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.03.2021, Az. 3 LB 2/17, Abruf-Nr. 221587).
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