· Fachbeitrag · Informationsfreiheitsgesetz
OVG Münster: Sparkassenstiftung ist nach NRW-Informationsfreiheitsgesetz auskunftspflichtig
von Dr. Matthias Uhl, Rechtsanwalt bei Peters, Schönberger & Partner, München
| Die gemeinnützige Bürger- und Kulturstiftung einer Sparkasse ist nach dem nordrhein-westfälischen Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW) verpflichtet, Auskunft zu erteilen. Das hat das OVG Münster zugunsten eines Bürgers entschieden. SB ordnet die Entscheidung für die Praxis ein. |
Stiftung ist nach dem IFG NRW informationspflichtig
Im konkreten Fall hegte ein Bürger den Verdacht, die von einer Sparkasse errichtete gemeinnützige Bürger- und Kulturstiftung habe der Gemeinde Finanzmittel satzungswidrig zur Verfügung gestellt. Er verlangte von ihr Auskunft. Die Stiftung lehnte das ab. Als juristische Person des Privatrechts sei sie nicht zur Auskunft verpflichtet. Das OVG Münster sieht das anders. Die Stiftung hat die Pflicht, auf Anfrage Informationen über bestimmte Zuwendungen an Dritte und die Höhe ihres Stiftungsvermögens zu erteilen (OVG, Münster, Urteil vom 17.11.2020, Az. 15 A 4409/18, Abruf-Nr. 219028).
- Obwohl als selbstständige Stiftung des bürgerlichen Rechts verfasst, sei die Stiftung gleichwohl nach § 2 Abs. 4 IFG NRW informationspflichtig. Sie gelte als Behörde, weil sie satzungsgemäß öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehme. Einer Eigenschaft als Beliehene bedürfe es dazu nicht.
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