· Fachbeitrag · Kooperation
So lassen sich Kooperationen gemeinnütziger Stiftungen im In- und Ausland ausgestalten (Teil 2)
von Rechtsanwalt Dr. Tom Offerhaus und Rechtsanwältin Sandra Heide, beide WTS Group AG Steuerberatungsgesellschaft, München
| Im Gemeinnützigkeitssektor wird verstärkt auf nationale und internationale Synergien gesetzt. Nonprofit Organisationen bündeln Ressourcen und Kompetenzen, um ihre gemeinnützigen Ziele wirkungsvoller zu erfüllen. Gleichwohl sind die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen im Blick zu behalten, um ungewünschte Folgen für die Gemeinnützigkeit zu vermeiden. SB nimmt in einer zweiteiligen Serie Gestaltungen unter die Lupe. Im zweiten Teil stehen die Zusammenarbeit mit ausländischen Organisationen und die Ausweitung des lokalen bzw. globalen Netzwerks im Fokus. |
Kooperationen mit ausländischen Organisationen
Frage: Unsere Stiftung ist seit mehreren Jahren als gemeinnützig anerkannt. Seit unserer Gründung haben wir unser gemeinnütziges Engagement stetig ausgebaut. Aktuell sind wir u. a. im Bereich der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Förderung des Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, der Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Entwicklungszusammenarbeit tätig. Wir haben die letzten Jahre unsere Satzung mehrfach ändern müssen, um weiteren Förderzwecken nachgehen zu können. Gerade im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit sind unsere Mitarbeiter oft selbst vor Ort und leiten unsere Hilfsprojekte. Wir sehen aber auch große Potenziale, wenn wir künftig die Zusammenarbeit mit lokalen Nonprofit-Organisationen noch ausbauen könnten. Was ist aus gemeinnützigkeits- und steuerrechtlicher Sicht zu beachten?
Antwort: In der Tat können gemeinnützige Stiftungen ihre Satzungszwecke auch im Ausland verwirklichen. Denkbar ist eine Mittelverwendung durch die steuerbegünstigte Körperschaft selbst, d. h. die Stiftung setzt beispielsweise eigenes Personal und eigene finanzielle Ressourcen zur Erfüllung ihrer Hilfsprojekte im Ausland ein. Alternativ besteht die Möglichkeit, ausländische Organisationen etwa im Rahmen von Kooperationen als Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO einzubinden.
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