· Fachbeitrag · Liquidität
Liquiditätslücke durch Veranstaltungsabsagen ‒ Nun kommt Hilfe durch den Gesetzgeber
von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn, www.ra-roecken.de
| Einige Stiftungen führen Veranstaltungen durch. Sie haben Karten für Veranstaltungen verkauft, die wegen der Corona-Pandemie nicht stattfinden können. Die Inhaber der Karten können nach geltendem Recht von den Veranstaltern verlangen, dass sie die Kosten erstatten. Weil das viele Veranstalter in existenzielle Nöte brächte, hat der Gesetzgeber reagiert und eine Gutscheinlösung geschaffen. Auch Stiftungen, die Veranstaltungen durchführen, können davon profitieren. SB erläutert die Details. |
Derzeitige Rechtslage ‒ Liquiditätslücke bei Stiftungen
Die Stiftung als Veranstalter kann aufgrund öffentlich-rechtlicher Verbote die geschuldete Leistung, nämlich die Durchführung der Veranstaltung entweder im angekündigten Rahmen oder zu der angekündigten Zeit aufgrund der öffentlich-rechtlichen Verbote nicht erbringen. Die Leistung ist unmöglich geworden. Infolgedessen könnten die Inhaber der Karten diese umtauschen und auf eine Erstattung des Preises bestehen.
Die Problematik besteht nicht nur bei Eintrittskarten für einzelne Veranstaltungen, sondern auch für andere Bereiche, wie Monats-, Saison- oder Jahreskarten. Hier wären die Inhaber berechtigt, für den Zeitraum eine Erstattung zu verlangen, in dem die Nutzung der Einrichtung nicht möglich ist.
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