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  • · Fachbeitrag · Mandatsbeendigung

    Amtsniederlegung von Aufsichtsratsmitgliedern

    von RAin Gabriele Ritter, und FAin für Steuer- und Sozialrecht Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich

    | Die Amtsniederlegung als Form ein Aufsichtsratsmandat vorzeitig zu beenden, ist aktueller denn je. Neben persönlichen Beweggründen sind es zunehmend widerstreitende Interessen, ein entsprechendes Mandat vor Ablauf der regulären Amtszeit niederlegen zu wollen. Mangels gesetzlicher Regelungen ist die Unsicherheit indes groß, ob eine Amtsniederlegung überhaupt möglich ist und wie und wann sie verkündet werden kann. |

    1. Keine gesetzlichen Grundlagen

    In größeren Stiftungen bestehen oft Organe, deren Zweck als Kontrollorgan dem des Aufsichtsrats bei der AG entspricht. Sie werden in den Stiftungssatzungen i. d. R als Aufsichtsrat, Stiftungsrat oder Kuratorium bezeichnet (nachfolgend einheitlich „Aufsichtsrat“). Die gesetzlichen Bestimmungen zum Stiftungsrecht sehen die Bildung eines Aufsichtsrats nicht vor. Auch der Verweis des Stiftungsrechts auf das Vereinsrecht im BGB (§ 86 BGB) hilft nicht weiter, denn auch das Vereinsrecht kennt keine Regelungen zur Bildung von Kontrollorganen. Eine unmittelbare Anwendung aktienrechtlichen Vorschriften (§§ 95 ff. AktG) auf ein Kontrollorgan in Stiftungen scheidet ebenfalls aus; sowohl stiftungs- als auch vereinsrechtliche Vorschriften verweisen nicht auf aktienrechtliche Regelungen.

     

    1.1 Organ entsteht aufgrund der Satzung

    Ein derartiges Organ kann also lediglich durch die Satzung geschaffen werden, die seine Einrichtung, seine Aufgaben und die Willensbildung in diesem Organ selbst regeln. Enthält die Satzung oder weitergehend auch eine etwaige Geschäftsordnung für einen bestimmten Sachverhalt keine Regelungen, können Bestimmungen des Aktienrechts (ggf. auch des Genossenschaftsrechts) analog herangezogen werden.