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  • · Nachricht · Rechtsform/Firmierung

    BGH: Rechtsformzusatz „gUG (haftungsbeschränkt)“ ist zulässig

    | Eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) kann mit „gUG (haftungsbeschränkt)“ eingetragen werden. Das hat der BGH entschieden und damit einen Meinungsstreit beendet. |

     

    Eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft in Gründung hatte ihre Eintragung ins Handelsregister mit der Firma „K. gUG (haftungsbeschränkt)“ angemeldet. Das Registergericht hatte dies beanstandet. Auch das OLG Karlsruhe hatte den Rechtsformzusatz als unzulässig angesehen. Nicht so der BGH. Er hält die Abkürzung „gUG“ für zulässig und eintragungsfähig ‒ und begründet das wie folgt (BGH, Beschluss vom 28.04.2020, Az. II ZB 13/19, Abruf-Nr. 216133):

    • Der Wortlaut des § 5a Abs. 1 GmbHG gibt keinen Aufschluss darüber, ob eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft die Abkürzung „gUG“ verwenden darf. Dass die abgekürzte Bezeichnung des Rechtsformzusatzes „UG (haftungsbeschränkt)“ lauten muss und in der Firma zu führen ist, verbietet Zusätze vor „UG“ dem Wortlaut nach nicht.
    • Für die Zulässigkeit spricht auch die Systematik des Gesetzes. § 5a Abs. 1 GmbHG regelt, dass nur die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt)“ zugelassen wird. Damit unterscheidet sie sich von anderen Regelungen zum Rechtsformzusatz, z. B. § 4 S. 1 GmbHG, allgemein verständliche Abkürzungen zuzulassen.
    • Auch Sinn und Zweck von § 5a GmbHG sprechen für die Zulässigkeit der Abkürzung „gUG“. § 5a GmbHG schreibt die möglichen Rechtsformzusätze der Unternehmergesellschaft vor. Die Offenlegung der Haftungsbeschränkung erfolgt in erster Linie durch den zwingend auszuschreibenden Zusatz „(haftungsbeschränkt)“, in geringerem Maße durch „UG“. Das Voranstellen des Buchstaben „g“ beeinträchtigt weder die Verständlichkeit des Rechtsformzusatzes noch den bezweckten Gläubigerschutz.
    Quelle: Ausgabe 07 / 2020 | Seite 121 | ID 46647640