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  • · Fachbeitrag · Satzungsrecht

    Gesetzgeber schafft Klarheit für virtuelle Sitzungen und Beschlussfassungen von Stiftungsorganen

    von Dr. Christoph Dorau M.A., Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, ADJUVARIS Partnerschaft mbB, Freiburg und Stuttgart

    | Bereits Ende März 2020 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass Vereine auch ohne entsprechende Regelung in der Satzung virtuelle Mitgliederversammlungen oder Beschlüsse der Mitglieder vereinfacht im schriftlichen Verfahren durchführen können. Im Oktober 2020 wurden dann durch Verordnung des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) die zunächst auf das Jahr 2020 begrenzten Regelungen bis zum 31.12.2021 verlängert. Nun hat der Gesetzgeber noch einmal nachjustiert und auch für Stiftungen wichtige klarstellende Regelungen erlassen. |

    Anwendbarkeit für Stiftungen war bislang umstritten

    Die bis dato geltenden Übergangsregelungen im „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie“ (GesRuaCOVBekG) ließen viele Fragen offen, wie sich in der Praxis zeigte und in der Literatur fein herausgearbeitet wurde. Für Stiftungen war umstritten, ob die Erleichterungen auch für Sitzungen und Beschlussfassungen des Stiftungsvorstands und anderer Organe der Stiftungen anwendbar sind.

     

    Die Regelungen der § 5 Abs. 2 und 3 GesRuaCOVBekG galten ‒ so die „enge“ Auslegung ‒ nach dem Wortlaut nur für die Regelung des § 32 BGB und damit nur für Vereine und deren mitgliedschaftliche Struktur. Diese Ansicht vertrat z. B. das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration und lehnte eine analoge Anwendung der vereinsrechtlichen Erleichterungen auf Stiftungsorgane ab (SB 7/2020, Seite 127 → Abruf-Nr. 46668713).