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  • · Fachbeitrag · Satzungsrecht

    Tagungen des Stiftungsvorstands im Covid-19-Versammlungsverbot ‒ Regelung für Zukunft treffen

    von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR/FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung (bundesweit), PricewaterhouseCoopers GmbH, Kassel

    | Gelten die Erleichterungen, die der Gesetzgeber anlässlich der Covid-19-Epidemie für die Mitgliederversammlungen von Vereinen geschaffen hat, auch für die Beschlussfassung des Vereinsvorstands und damit auch für Stiftungen? SB bringt Sie auf den Stand und liefert eine Satzungsregelung. |

    Gesetzliche Erleichterungen für Vereine und Stiftungen

    Der Gesetzgeber wollte mit umfangreichen Erleichterungen die Folgen der Covid-19-Pandemie abmildern. Speziell für Stiftungen und Vereine enthält Artikel 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020 unter anderem folgende Erleichterungen. Die werden hier ‒ für das bessere Verständnis des Problems ‒ bewusst im Wortlaut wiedergegeben.

     

    • § 5 ‒ Vereine und Stiftungen
    • 1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
    • 2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,
    • 1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
    • 2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
    • 3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.