· Fachbeitrag · Stiftungsmanagement
Covid-19-Versammlungsverbot: Erleichterte Beschlussfassung auch des Stiftungsvorstands?
von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR/FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung (bundesweit), PricewaterhouseCoopers GmbH, Kassel
| Gelten die mit dem „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ (Covid-19-Folgenabmilderungsgesetz, Abruf-Nr. 216480 ) geschaffenen Erleichterungen in § 5 Abs. 2 und Abs. 3 bei Stiftungen? Bundesweit scheinen die Meinungen auseinander zu gehen. Ein Beispiel liefert aktuell Bayern: Hier vertreten die zuständigen Landesministerien diametral entgegenstehende Ansichten. |
Ansichten der Landesministerien in Bayern
Der StiftungsBrief wollte vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz (StMJ) und vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (StMI) wissen, ob § 5 Abs. 2 und Abs. 3 bei Stiftungen gilt.
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Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat sich gegenüber dem BMJV für eine gesetzliche Klarstellung eingesetzt, um Vereine und Stiftungen bei ihrer wertvollen Arbeit für die Gesellschaft gerade in diesen Zeiten bestmöglich zu unterstützen. Vereine und Stiftungen dürfen in diesen Zeiten bei der Rechtsauslegung, die im Streitfall letztlich von den entscheidenden Gerichten vorzunehmen ist, nicht im Ungewissen gelassen werden. |
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