· Fachbeitrag · Schenkungsteuer
Der „entferntest Berechtigte“ als Steuergröße bei Vermögensausstattung einer Familienstiftung
von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR und FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung, PricewaterhouseCoopers AG WPG, Kassel
| Kürzlich entschied das FG Münster (18.5.17, 3 K 3247/15 Erb, Abruf-Nr. 195708 ), dass für Zwecke des Freibetrags bei der Übertragung von Vermögen auf eine Familienstiftung auch eine noch nicht lebende Enkelgeneration zu berücksichtigen ist. Dabei kommt es auf den Inhalt der Stiftungsurkunde an, hingegen nicht auf das Vorhandensein klagbarer Ansprüche. |
1. Einleitung
Der Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden gilt als Schenkung unter Lebenden, § 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 1 ErbStG, und ist damit grundsätzlich schenkungsteuerpflichtig. Im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz werden unterschiedliche Steuerklassen (I bis III) definiert, § 15 Abs. 1 ErbStG. Je nach Steuerklasse unterscheiden sich Freibeträge für Schenkungen und Erbschaften (§ 16 ErbStG) ebenso wie die jeweiligen Steuersätze (§ 19 ErbStG).
Sofern die Stiftung, auf die das Vermögen übergeht, wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet wird ‒ sog. „Familienstiftung“ ‒, ist für die Festsetzung der Schenkungsteuer das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde „entferntest Berechtigten“ zum Stifter zugrunde zu legen, § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG. Letztlich soll damit eine Familienstiftung, deren Zweck darin besteht, Familienangehörige des Stifters finanziell zu unterstützen, schenkungsteuerrechtlich nicht schlechter gestellt werden, als wenn der Stifter das Vermögen nicht der Familienstiftung, sondern den von der Stiftung zu unterstützenden Familienangehörigen selbst zugewendet hätte.
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