· Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht
Als Folge des „Herrenberg-Urteils“: Neue Übergangsregelung für Lehrkräfte bis Ende 2026
| Lehrkräfte werden in Stiftungen und gemeinnützigen Organisationen oft „auf Honorarbasis“ eingesetzt. Das „Herrenberg-Urteil“ des BSG vom 28.06.2022 hat die sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Honorarlehrkräften aber grundlegend verändert. Die bisherige Praxis der Beschäftigung auf Honorarbasis wurde infrage gestellt worden. Der Gesetzgeber hat jetzt reagiert und eine Übergangsregelung getroffen. SB stellt sie vor. |
BSG stellt Beurteilung von Honorarlehrkräften auf den Kopf
Das BSG hat in seinem „Herrenberg-Urteil“ die sozialversicherungsrechtliche Einstufung von Musiklehrkräften maßgeblich beeinflusst. Es hat in einem Einzelfall entschieden, dass eine Lehrkraft an einer kommunalen Musikschule nicht selbstständig, sondern abhängig beschäftigt war, was die Sozialversicherungspflicht zur Folge hat (BSG, Urteil vom 28.06.2022, Az. B 12 R 3/20 R, Abruf-Nr. 235470).
Bildungseinrichtungen waren in Folge dieses Urteils zum Teil hohen Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen ausgesetzt und dadurch in ihrer Existenz gefährdet. Sie standen vor der Herausforderung, ihre bisherigen Vertragsverhältnisse zu überdenken, um SV-Nachforderungen zu entgehen. Eine Übergangsregelung verschafft ihnen Luft.
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