Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Sozialversicherungspflicht

    SV-Pflicht von Honorar-Lehrkräften verschoben: Folgen für die Gestaltung von Honorarverträgen

    Bild: © LIGHTFIELD STUDIOS - stock.adobe.com

    von Rechtsanwältin Gabriele Heise, Baker Tilly Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Stuttgart

    | Als Reaktion auf das „Herrenberg-Urteil des BSG vom 28.06.2022 hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung zur Sozialversicherungspflicht von Honorarlehrkräften im neuen § 127 SGB IV verankert. Die Übergangsregelung hat nicht nur Auswirkungen auf neu abzuschließende Verträge, sondern auch auf bestehende Verträge mit Honorarlehrkräften in Stiftungen und gemeinnützigen Organisationen. |

    Übergangsregelung und sozialversicherungsrechtliche Folgen

    Über den Inhalt der Übergangsregelung und ihre sozialversicherungsrechtlichen Folgen hat SB informiert (SB 3/2025, Seite 59 → Abruf-Nr. 50329121). Voraussetzung dafür, dass nach § 127 SGB IV bis zum 31.12.2026 keine Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund einer Beschäftigung bzw. einer entsprechenden Statusfeststellung eintritt, ist, dass die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit der Honorar-Lehrkraft ausgegangen sind und die Lehrkraft dieser Einstufung zustimmt.

     

    Die Neuregelung versteckt sich im „Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften“. Das Gesetz ist zwischenzeitlich im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (Abruf-Nr. 247510) und am 01.03.2025 in Kraft getreten.