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  • · Nachricht · Sozialversicherungspflicht

    Ehrenamtlicher Stiftungsvorstand kann abhängig beschäftigt sein

    | Das Vorstandsmitglied einer rechtsfähigen gemeinnützigen Stiftung ist im folgenden Fall nicht von der Sozialversicherungspflicht befreit: Das Vorstandsmitglied nimmt über die Ausübung organschaftlicher Funktionen hinaus Aufgaben der Geschäftsführung wahr. Zudem ist seine Tätigkeit nicht objektivierbar dadurch geprägt, dass sie ideelle Zwecke verfolgt und ohne Erwerbsabsicht unentgeltlich ausgeübt wird. Diese Ansicht vertritt jedenfalls das LSG Nordrhein-Westfalen. |

     

    Nach der Rechtsprechung des BSG führen Aufgaben und Tätigkeiten im Rahmen einer ehrenamtlichen organschaftlichen Stellung regelmäßig nicht zu einer persönlichen Abhängigkeit nach § 7 Abs. 1 SGB IV. Sie lassen daher die Sozialversicherungspflicht entfallen. Die Ausübung satzungsmäßiger Repräsentations- und organschaftlicher Verwaltungsaufgaben ist nicht Ausdruck von Weisungsgebundenheit oder Eingliederung. Finanzielle Zuwendungen sind in dem Zusammenhang unschädlich, wenn sie in Form von Aufwendungsersatz konkrete oder pauschal berechnete Aufwände abdeckten, was auch in pauschaler Form geschehen könne, bzw. Ausfall für Zeitversäumnis oder Verdienstausfall enthielten. Dabei muss die Verrichtung von Tätigkeiten zur Verfolgung eines ideellen Zwecks ohne Erwerbsabsicht objektiv erkennbar vorliegen (BSG, Urteil vom 16.08.2017, Az. B 12 KR 14/16 R, Abruf-Nr. 195924).

     

    An dieser Rechtsprechung entzündete sich Kritik, weil insbesondere die Grenzen einer zulässigen Aufwandsentschädigung nicht hinreichend geklärt wurden. Dies nahm das LSG zum Anlass, die BSG-Kriterien zu präzisieren. Den Stiftungsvorstand im Urteilsfall wertete es als abhängig beschäftigt, weil