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  • · Fachbeitrag · Stiftung & Recht

    Haftung der Stiftungsverantwortlichen: Auch Liquidationskosten müssen ersetzt werden

    von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR und FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung, PwC AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Kassel

    | Das LG Köln hat entschieden, dass auch die noch nicht feststehenden Kosten der Liquidation einer Stiftung ersatzfähiger Schaden sind. Die Stiftungsverantwortlichen, die aufgrund Pflichtverletzungen für die Liquidation verantwortlich sind, haften für diese Kosten (zu Sachverhalt und Haftung im Einzelnen der Beitrag SB 16, 163 ). |

    Entscheidungsgründe

    Das FG Köln sieht bei der Stiftung das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Der Feststellungsantrag ist zur Absicherung der Stiftung erforderlich, damit sie die Liquidationskosten auch erstattet erhält. Denn ihr steht dem Grunde nach ein Anspruch gegen den Stiftungsvorstand und die stellvertretende Kuratoriumsvorsitzende als Gesamtschuldner auf Schadenersatz in Höhe der Liquidationskosten aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB zu (9.11.12, 32 O 76/12, Abruf-Nr. 187985).

     

    Haftung des Stiftungsvorstands

    Der Stiftungsvorstand hat gegen die Stiftungssatzung und § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 1 StiftG NRW verstoßen. Nach der Stiftungssatzung muss er die Stiftung sowie das Stiftungsvermögen verwalten, Buch führen und Jahresberichte erstellen. Letztere muss er drei Monate nach Ablauf eines Kalenderjahrs zunächst dem Kuratorium und dann der Stiftungsaufsicht vorlegen. Gemäß § 7 Abs. 1 StiftG NRW muss er der Stiftungsaufsicht innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorlegen. Alle dem ist der Stiftungsvorstand nicht nachgekommen (siehe SB 16, 163).