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  • · Fachbeitrag · Stiftung & Recht

    Kopf in den Sand stecken ist keine Option: Wenn der Stiftungsvorstand nichts tut, haftet er

    von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR und FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung, PwC AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Kassel

    | Die Haftung des Stiftungsvorstands und anderer Stiftungsgremien ist ein Dauerthema. Mancher Verantwortlicher zögert zu handeln, aus Sorge einen Fehler zu begehen. Aber: Unerfreulich ist Untätigkeit (Thales von Milet). Eine Entscheidung des LG Köln veranschaulicht besonders gut, dass auch die bloße Untätigkeit eine Haftung zu begründen vermag. |

    Sachverhalt

    Geklagt hatte eine gemeinnützige Stiftung. Einer der beiden Beklagten war seit Stiftungserrichtung als Vorstand für die Stiftung tätig. Laut Stiftungssatzung war der Vorstand zu Folgendem verpflichtet:

     

    • Pflichten des Vorstands laut Satzung
    • Verwaltung der Stiftung,
    • Vergabe der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und von Spenden,
    • Buchführung über den Bestand und Veränderung des Stiftungsvermögens sowie über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und schließlich
    • Vorlage einer Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks an das Kuratorium und die Aufsichtsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahrs.