· Fachbeitrag · Stiftung & Recht
Kopf in den Sand stecken ist keine Option: Wenn der Stiftungsvorstand nichts tut, haftet er
von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR und FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung, PwC AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Kassel
| Die Haftung des Stiftungsvorstands und anderer Stiftungsgremien ist ein Dauerthema. Mancher Verantwortlicher zögert zu handeln, aus Sorge einen Fehler zu begehen. Aber: Unerfreulich ist Untätigkeit (Thales von Milet). Eine Entscheidung des LG Köln veranschaulicht besonders gut, dass auch die bloße Untätigkeit eine Haftung zu begründen vermag. |
Sachverhalt
Geklagt hatte eine gemeinnützige Stiftung. Einer der beiden Beklagten war seit Stiftungserrichtung als Vorstand für die Stiftung tätig. Laut Stiftungssatzung war der Vorstand zu Folgendem verpflichtet:
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