· Fachbeitrag · Stiftung von Todes wegen
Bei Stiftungsgeschäft von Todes wegen auch Testamentsvollstreckung rechtssicher anordnen
von RA und Notar a. D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg
| Beim Stiftungsgeschäft von Todes wegen ist es empfehlenswert, begleitend Testamentsvollstreckung anzuordnen. Der Testamentsvollstrecker kann beim Abwickeln des Nachlasses mitwirken und dafür sorgen, dass die letztwillig errichtete Stiftung anerkannt wird und die faktische Überleitung des Nachlasses auf diese Stiftung ordnungsgemäß stattfindet. Er kann die Stiftung nach ihrer Entstehung verwalten oder beaufsichtigen. Und er kann Stiftungsorgan sein. Letzteres ist mit rechtlichen Hürden verbunden, die es zu meistern gilt. |
Stiftung durch Verfügung von Todes wegen
Eine Stiftung kann durch Stiftungsgeschäft unter Lebenden (§ 81 BGB) oder durch Verfügung von Todes wegen (§ 83 BGB) errichtet werden. Während für das Stiftungsgeschäft unter Lebenden die Schriftform genügt, bedarf das Stiftungsgeschäft von Todes wegen der Form, die für letztwillige Verfügungen vorgesehen ist. Schließlich ist auch eine Errichtung durch Erbvertrag möglich (Muscheler, ZEV 2003, 41).
Wird eine Stiftung von Todes wegen gegründet, bestehen folgende Varianten:
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