· Fachbeitrag · Stiftung von Todes wegen
OLG Braunschweig: Es gibt keine „Vor-Stiftung“ ‒ Rechtsfähigkeit erst durch Anerkennung
von Rechtsanwalt Dr. Matthias Uhl, Peters, Schönberger & Partner, München
| Eine Stiftung ‒ auch eine solche „von Todes wegen“ ‒ erlangt erst durch die Anerkennung der Stiftungsbehörde Rechtsfähigkeit. Vor der Bekanntgabe der Anerkennung kann daher der vorgesehene Stiftungsvorstand keine Rechtshandlungen vornehmen, die Wirkung für oder gegen die Stiftung entfalten. Eine Vor-Stiftung ähnlich der Vor-GmbH oder dem Vor-Verein existiert nicht. Dies hat das OLG Braunschweig entschieden. Die praktische Relevanz der Entscheidung erläutert der folgende Beitrag. |
Gründung einer Stiftung von Todes wegen
Ein Ehepaar setzte sich 1994 in einem gemeinschaftlichen notariellen Testament wechselbezüglich als Erben und die Abkömmlinge des Ehemanns aus vorangegangener Ehe als gemeinsame Schlusserben ein. Der Ehemann verstarb 2000. Danach erlangte Herr X das Vertrauen der späteren Erblasserin, die X eine transmortale Generalvollmacht erteilte. In einem notariell beurkundeten Testament setzte die Erblasserin 2017 eine „noch zu gründende gemeinnützige Stiftung“ zu ihrer Alleinerbin ein und legte deren Stiftungszweck fest (Förderung von Studierenden auf dem Gebiet des Maschinen- und industriellen Hochbaus). X sollte die Satzung ausgestalten und den Stiftungsvorstand bilden.
Nach dem Tod der Erblasserin beantragte X im Namen der Stiftung einen Erbschein, der die Stiftung als Alleinerbin ausweisen sollte. Dem trat ein im Jahr 1994 zum Schlusserben eingesetzter Abkömmling entgegen. Dieser hält das spätere Testament aus dem Jahr 2017 für unwirksam. Da X zwischenzeitlich wegen Untreue in 74 Fällen zum Nachteil des Nachlasses verurteilt wurde, regte der Abkömmling überdies die Anordnung einer Nachlasspflegschaft an, die sodann gerichtlich angeordnet wurde.
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