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  • 16.06.2021 · Fachbeitrag · Stiftungsaufsicht

    BVerwG konkretisiert Prüfungsmaßstab der Gemeinwohlgefährdung nach § 80 Abs. 2 BGB

    | Die Anerkennung einer Stiftung als rechtsfähig setzt nach § 80 Abs. 2 S. 1 BGB u. a. voraus, dass der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet. Zu der Frage, inwieweit bei der Anerkennungsentscheidung auch eine Prognose anzustellen ist, ob die Verwirklichung des Stiftungszwecks durch die dann rechtsfähige Stiftung die Schutzgüter des § 80 Abs. 2 BGB zu beeinträchtigen droht und inwieweit der Stifterwille zu berücksichtigen ist, hat nun das BVerwG eine lang erwartete Entscheidung getroffen. |