· Fachbeitrag · Stiftungsaufsicht
VGH Hessen konkretisiert Gemeinwohlkontrolle im Stiftungsrecht
von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn (www.ra-roecken.de)
| Die Frage der Gemeinwohlgefährdung im Stiftungsrecht umfasst zwei Aspekte ‒ einen präventiven und einen repressiven. Nach § 80 Abs. 2 S. 1 BGB ist die Stiftung als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 BGB genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet. Die Stiftungsaufsicht kann die Stiftung aufheben, wenn diese das Gemeinwohl gefährdet (§ 87 Abs. 1 BGB). Der VGH Hessen sorgt nun für Klarheit, woran sich die Gemeinwohlgefährdung beurteilt. |
Streit um Anerkennung einer religiösen Stiftung
Gegenstand des Verfahrens war die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der „Islamischen Ahlebeyt Stiftung“. Spiritus rector war eine Person, über die Erkenntnisse des Verfassungsschutzes vorlagen. Die Person habe sich in unterschiedlichen Positionen als Islamist hervorgetan, sei in der Vergangenheit als quasi-offizieller Repräsentant des iranischen Staates öffentlich in Erscheinung getreten und habe engste Kontakte zur religiösen Führung Irans gepflegt. Nach der Stiftungssatzung sollte die Person eine beherrschende Stellung innehaben.
Die Stiftungssatzung selber war unkritisch. Die Stiftung sollte eher unverfängliche Zwecke verfolgen, wie „die Bekanntmachung der schiitisch-islamischen Bildung nach den Worten der Heiligen (Ahlebeyt), die Übersetzung und Verfassung von Texten für die verschiedenen islamisch-schiitischen Glaubensrichtungen, um diese Kultur in Diskussionen bekannt zu machen, sowie die richtige islamische Erziehung von schiitischen Moslems in Deutschland zur Toleranz gegenüber anderen Glaubensrichtungen oder Religionen. Dagegen sah die Stiftungsaufsicht das bisherige Auftreten des Initiators der Stiftungserrichtung als Beleg für die Gemeinwohlgefährdung.
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