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  • · Fachbeitrag · Stiftungserrichtung/Stiftungsrechtsstreit

    Rechtsstreitigkeiten in Stiftungen: Diese Konflikte birgt die Errichtungsphase

    von Rechtsanwältin Dr. Caroline Krezer, Flick Gocke Schaumburg, Hamburg

    | Rechtsstreitigkeiten im Stiftungsrecht sind keine Seltenheit. Bereits in der Errichtungsphase, aber auch während der operativen Arbeit kann es zu Konflikten zwischen Stiftung, Organen, Stiftern, Destinatären und anderen Beteiligten kommen. In einer Beitragsserie zeigt SB die rechtlichen Konstellationen auf und erklärt, wer in welcher Situation vor welchem Gericht Rechtsschutz suchen kann. In diesem ersten Teil geht es um die Herausforderungen in der Errichtungsphase einer Stiftung, konkret um Streitigkeiten bei der Anerkennung und um solche aufgrund von Vorbehalten Dritter. |

    Den richtigen Rechtsweg finden

    Stiftungsrechtliche Rechtsstreitigkeiten haben eine Besonderheit, die es oft stark erschwert, Rechtsschutz einzuholen: Das Stiftungsrecht kann sowohl zivil- als auch verwaltungsrechtliche Fragen aufwerfen, die dann entsprechend vor dem Zivilgericht oder vor dem Verwaltungsgericht zu bestreiten sind. Ob die Klage vor dem Zivil- oder Verwaltungsgericht zu erheben ist, lässt sich mit einer einfachen Grundregel feststellen: Besteht eine stiftungsinterne Streitigkeit, so wird der Streit vor dem Zivilgericht ausgetragen, z. B. bei einem Streit zwischen Vorstandsmitgliedern. Betrifft der Streit aber stiftungsrechtliche Fragestellungen, so ist der Streit vor einem Verwaltungsgericht auszutragen ‒ insbesondere bei einem Streit mit der Stiftungsbehörde.

    Das sind typische Streitigkeiten in der Errichtungsphase

    Die Stiftungsbehörde prüft, ob alle Voraussetzungen für die Anerkennung der Stiftung vorliegen. Der Stifter kann die Stiftung hierbei zu Lebzeiten errichten, aber auch durch letztwillige Verfügung, z. B. durch Testament. In der Errichtungsphase ist eine Stiftung besonders anfällig für Streitigkeiten, da sie bis zur Anerkennung rechtlich nicht existiert. Erst mit der Anerkennung wird die Stiftung rechtsfähig und das Anerkennungsverfahren endet.