· Fachbeitrag · Stiftungsgeschäft
Doch notarielle Beurkundungspflicht beim Stiftungsgeschäft unter Lebenden?
von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR/FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung (bundesweit), PricewaterhouseCoopers GmbH, Kassel
| Muss ein Stiftungsgeschäft bei der Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung gemäß §§ 80 ff. BGB unter Lebenden notariell beurkundet werden? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? In diese Frage, die bislang nur unter Juristen streitig diskutiert wurde, hat ein Beschluss des OLG Köln unerwartet Bewegung gebracht. |
Der bisherige Meinungsstand im Schrifttum
Bislang nahm die herrschende Meinung im Stiftungszivilrecht an, dass das Stiftungsgeschäft bei einer Stiftungserrichtung zu Lebzeiten „nur“ privatschriftlicher Form (§ 81 Abs. 1 S. 1, § 126 Abs. 1 BGB) bedarf (Ihle, RNotZ 2009, 557, 559). Dies genügte auch dann, wenn im Stiftungsgeschäft vorgesehen war, dass Grundstücke oder GmbH-Geschäftsanteile übertragen werden; § 311b Abs. 1 BGB, § 15 Abs. 4 S. 1 GmbHG greifen insoweit nicht (Weitemeyer, in: MünchKomm-BGB, 8. Auflage, München 2018, § 81 Rz. 8). Von einzelnen Autoren wurde diese Sichtweise bestritten.
Selbstverständlich konnte und kann das Stiftungsgeschäft dennoch notariell beurkundet werden (§ 126 Abs. 4 BGB). Das kann sich ‒ nach den Umständen des Einzelfalls ‒ auch empfehlen; z. B. wenn der Stifter einem nachträglich aufkeimenden Verdacht der Geschäftsunfähigkeit entgegenwirken möchte.
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