· Fachbeitrag · Stiftungsrecht
Stifter kann Wahlen, Beschlussfassungen und Satzungsänderungen nicht zu Fall bringen
von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn, www.ra-roecken.de
| Mit der Frage, ob ein Stifter nach der Anerkennung der Stiftung befugt ist, Beschlüsse der Stiftung anzufechten, musste sich das OLG Hamm auseinandersetzen. Dabei ging es auch um Fragen zur Wirksamkeit von Wahlen über die Beschlussfassung bis hin zu Satzungsänderungen. Der Stifter unterlag in allen Punkten. SB stellt die für die Stiftungspraxis wichtige Entscheidung des OLG Hamm vor. |
Streit eines Stifters mit der Stiftung und dem Land NRW
In dem Verfahren stritt einer der Stifter einer gemeinnützigen Stiftung mit der Stiftung und dem Bundesland Nordrhein-Westfalen, das als Stiftungsaufsicht die Stiftung anerkannt und insbesondere Satzungsänderungen genehmigt hatte.
Der Stifter hatte bereits 2019 sämtliche ihm selbst zustehenden Rechte als Stifter an einen Dritten abgetreten und ihn unwiderruflich zu seinem alleinigen Rechtsnachfolger für alle mit der Stiftung im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten bestimmt. Mit der Klage versuchte er, „eine Vielzahl von Feststellungsanträgen“ gerichtlich durchzusetzen.
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