· Nachricht · Stiftungsrecht
Streit um Abberufung des Stiftungsrats
| Die stellvertretende Vorsitzende des Stiftungsrats einer Stuttgarter Stiftung darf bis zur Entscheidung in der Hauptsache Dritten gegenüber nicht behaupten, der Stiftungsratsvorsitzende sei abberufen worden. Das hatte das LG Stuttgart auf Antrag des Stiftungsratsvorsitzenden in einer einstweiligen Verfügung entschieden. Die Frau zog vor das BVerfG und beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das BVerfG hat abgelehnt . |
Hintergrund | In einer Sitzung des Stiftungsrats im Juli 2020 beantragte die stellvertretende Vorsitzende, den Vorsitzenden des Stiftungsrats aus wichtigem Grund von seinem Amt abzuberufen, da dieser gravierende Pflichtverletzungen begangen habe. Die anderen beiden Mitglieder des Stiftungsrats stimmten gegen diesen Antrag und betrachteten ihn daher als abgelehnt. Die stellvertretende Vorsitzende war dagegen der Ansicht, der Vorsitzende habe nach der Stiftungssatzung sein Stimmrecht nicht ausüben dürfen. Da ihr als stellvertretender Vorsitzenden sodann der Stichentscheid zukomme, sei die Abberufung aus wichtigem Grund beschlossen. Das LG Stuttgart erließ auf Antrag des Stiftungsratsvorsitzenden ‒ ohne vorherige Anhörung der stellvertretenden Vorsitzenden sowie ohne mündliche Verhandlung ‒ eine einstweilige Verfügung. Darin wurde der Frau untersagt, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache über den Beschluss des Stiftungsrats gegenüber Dritten zu behaupten, der Stiftungsratsvorsitzende sei als Mitglied und Vorsitzender des Stiftungsrats aus wichtigem Grund abberufen. Zudem wurde ihr untersagt, den Vorsitzenden bei der Ausübung der ihm satzungsgemäß übertragenen Rechte und Aufgaben zu behindern. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde der Frau ein Ordnungsgeld angedroht (LG Stuttgart, Beschluss vom 28.07.2020, Az. 21 O 262/20, Abruf-Nr. 219814).
Dagegen legte sie Widerspruch ein und stellte einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Eine Entscheidung des LG Stuttgart über den Widerspruch der Frau steht bislang noch aus. In dem Stadium hält das BVerfG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestützt auf die Verletzung von Verfahrensrechten für unzulässig. Allein die fortgesetzte Belastung durch einen einseitig erstrittenen Unterlassungstitel reicht nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 01.09.2020, Az. 2 BvQ 61/20, Abruf-Nr. 219815).