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  • · Fachbeitrag · Stiftungsaufsicht

    Einstweilige Untersagung der Geschäftsführung des Stiftungsrats ‒ hohe Hürden für Aufsicht

    von Rechtsanwältin Tina Bieniek, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg

    | Die Stiftungsaufsicht kann Mitglieder von Stiftungsorganen abberufen oder ihnen ihre Tätigkeit einstweilig untersagen, wenn der Bestand oder das Wirken der Stiftung durch eine grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit des Organmitglieds gefährdet ist. Ein Urteil des VG Bremen zeigt, dass für solche Maßnahmen der Stiftungsaufsicht hohe Maßstäbe gelten. |

    Aufsicht stört sich an Transaktion einer Stiftung

    Im Bremer Fall ging es um die einstweilige Untersagung der Tätigkeit eines Stiftungsratsmitglieds bei einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts. Die Stiftung hatte einen Stiftungsvorstand und einen Stiftungsrat. Erster Vorsitzender des Stiftungsrats war ein langjähriger Vertrauter des Stifters, den der Stifter im Stiftungsgeschäft noch persönlich in dieses Amt eingesetzt hatte. Ihm waren auch besondere Kontroll- und Vetorechte eingeräumt worden.

     

    Die Stiftung hielt (über eine zwischengeschaltete Gesellschaft) Geschäftsanteile an einer GmbH, die selbst eine Vielzahl weiterer Unternehmensbeteiligungen hielt. Da der ehrenamtlich tätige Stiftungsvorstand die operativen und personellen Probleme der Unternehmensgruppe nicht länger tragen wollte, sollte diese veräußert werden. Diese GmbH verpflichtete sich daher in einem Vorvertrag dazu, selbige Unternehmensbeteiligungen und einen Großteil ihrer Immobilien in eine Tochtergesellschaft auszugliedern und anschließend die Anteile an dieser Tochtergesellschaft zum Kaufpreis von drei Mio. Euro an einen Dritten zu übertragen. Der Kaufpreis sollte in Raten gezahlt und durch Sicherheiten abgesichert werden. Die Stiftung als (mittelbare) Gesellschafterin, vertreten durch ihren Vorstand, hatte zum Vorvertrag vorab ihre Zustimmung erklärt und außerdem den Stiftungsratsvorsitzenden zum Abschluss des Vorvertrags für die GmbH bevollmächtigt.