· Fachbeitrag · Stiftungsreform
„Drohen“ neue Regelungen zum Stiftungssitz?
von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR/FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung, PricewaterhouseCoopers GmbH, Kassel
| Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Stiftungsrecht“ hat ihren Bericht zu einer Novelle des Stiftungsrechtes der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vorgelegt. Darin werden u. a. Änderungen für Sitzverlegungen vorgeschlagen. |
1. Bedeutung des Stiftungssitzes
Nach § 81 Abs. 1 S. 3 BGB müsse in der Satzung der Stiftung auch eine Regelung über den Sitz der Stiftung enthalten sein. Mit dem Satzungssitz werde bestimmt, welche Stiftungsbehörde für die Anerkennung der Stiftung und die Aufsicht über die Stiftung zuständig sei.
Beachten Sie | Der Satzungssitz bestimmt darüber hinaus auch den Gerichtsstand der Stiftung (§ 17 ZPO), vgl. Theuffel-Werhahn, SB 18, 137 (in dieser Ausgabe).
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