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  • · Fachbeitrag · Stiftungsreform

    Stifterwille, Namenszusatz und Verwaltungssitz oder: Kennen Sie „SbR“ und „VsbR“?

    von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR und FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung, PricewaterhouseCoopers GmbH WPG, Kassel

    | Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Stiftungsrecht“ hat einen Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts erstellt. Die vorgeschlagenen Änderungen werden hier in unregelmäßiger Folge vorgestellt. |

    1. Stiftungsverfassung und Stifterwille

    § 83 BGB-neu soll den Inhalt der Stiftungsverfassung und die Maßgeblichkeit des ursprünglichen Stifterwillens regeln, den die Stiftungsorgane bei ihrer Tätigkeit für die Stiftung und die Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Stiftungsaufsicht beachten müssen.

     

    • § 83 Stiftungsverfassung und Stifterwille
    • (1) Die Verfassung der Stiftung wird, soweit sie nicht auf Bundesgesetz oder Landesgesetz beruht, durch das Stiftungsgeschäft bestimmt.
    • (2) Die Stiftungsorgane und die zuständigen Behörden haben den bei der Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekommenen Willen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Stifters zu beachten.