· Fachbeitrag · Stiftungsreform
Wird das Anerkennungsverfahren komplizierter?
von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR und FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung, PricewaterhouseCoopers AG WPG, Kassel
| Ende letzten Jahres hat die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Stiftungsrecht“ ihren Bericht zu einer Novelle des Stiftungsrechts der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vorgelegt. Dieser Beitrag beleuchtet ausgewählte Aspekte der geplanten Reform und wird fortgesetzt. |
1. Anerkennungsvorschriften auf dem „Prüfstand“
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15.7.02 seien die Voraussetzungen für die Anerkennung von Stiftungen abschließend bundesrechtlich geregelt worden. Mit der Vereinheitlichung der Anerkennungsvoraussetzungen sollten die rechtlichen Anforderungen an die Errichtung von Stiftungen für Stifter transparenter und einfacher gestaltet sowie insbesondere die Stifterfreiheit gestärkt werden. Die Zahl der Stiftungen habe sich zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes und 2015 fast verdoppelt. Das Ziel des Gesetzes, die Errichtung von Stiftungen zu erleichtern, sei also erreicht worden. Ein wesentlicher Impuls sei dabei allerdings auch vom Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen vom 14.7.00 ausgegangen.
Kommentar: Für diese Vermutung spricht viel. Gesellschaftliches Engagement durch steuerliche Vorteile zu fördern, war wichtig und wird es mutmaßlich auch in Zukunft bleiben. So wie der Gesetzgeber mithilfe des Steuerrechts auch an anderer Stelle Einfluss auf bestimmte Entwicklungen in seinem Sinne zu nehmen versucht, bildet der „Dritte Sektor“ keine Ausnahme.
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