· Fachbeitrag · Stiftungsvermögen
Das Stiftungsvermögen nach dem neuen Stiftungsrecht: Die Eckpunkte beim sonstigen Vermögen
von Rechtsanwältin und Dipl.-Kffr. (FH) Melanie Jakobs, Stiftungszentrum.law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
| Die im BGB verankerte Stiftungsrechtsreform, die am 01.07.2023 in Kraft getreten ist, hat eine Reihe von Neuregelungen zum Stiftungsvermögen hervorgebracht. Es wird nun differenziert zwischen dem Grundstockvermögen und dem sonstigen Vermögen. Zudem finden sich erstmalig bundeseinheitliche Regelungen zur Verwaltung des Stiftungsvermögens im Gesetz. Grund für SB, die Neuerungen zum Stiftungsvermögen in einer zweiteiligen Serie zu beleuchten. Teil 2 erläutert die Besonderheiten des sonstigen Vermögens sowie die daraus resultierenden Gestaltungsmöglichkeiten für die Stiftung. |
So setzt sich das sonstige Vermögen zusammen
Neben dem Grundstockvermögen wurde das sonstige Vermögen als Teil des gesamten Stiftungsvermögens in § 83b Abs. 1 BGB erstmalig erwähnt. Anders als das Grundstockvermögen ist das sonstige Vermögen aber nicht legal definiert.
Durch die eindeutige Zuordnung von Vermögensteilen zum Grundstockvermögen in § 83b Abs. 2 BGB kann das sonstige Vermögen jedoch negativ abgegrenzt werden: Bestandteil des sonstigen Vermögens sind alle Vermögensgegenstände, die nicht zum Grundstockvermögen gehören. Als sonstiges Vermögen gelten also z. B.
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