· Fachbeitrag · Stiftungsvorstand
Abberufung des Stiftungsvorstands durch Stifter: Das sind die Voraussetzungen und Grenzen
von Rechtsanwältin Dr. Caroline Krezer und Praktikant Laurenz Bückmann, Flick Gocke Schaumburg, Hamburg
| Ein Mitglied des Stiftungsvorstands kann unter gewissen Voraussetzungen abberufen werden, etwa wenn es die stiftungsrechtlichen oder satzungsmäßigen Vorgaben nicht befolgt. Eine Abberufung erfolgt in der Regel durch die anderen Organmitglieder oder das Kontrollorgan der Stiftung. Zusätzlich möchten sich Stifter gerne die Möglichkeit vorbehalten, störende Organmitglieder selbst abzuberufen. Unter welchen Voraussetzungen und in welchen Grenzen dies in der Satzung gestattet werden kann, beleuchtet dieser Beitrag. |
Materielle Voraussetzungen für Abberufung des Vorstands
Ein Stiftungsvorstandsmitglied kann aus verschiedenen Gründen abberufen werden.
Abberufung aus wichtigem Grund
Die Abberufung des Stiftungsvorstands aufgrund eines wichtigen Grundes ist in der Regel unabhängig von der ausdrücklichen Genehmigung in der Satzung jederzeit möglich. Eine Abberufung aus wichtigem Grund ist anzunehmen, wenn das Vorstandsmitglied eine grobe Pflichtverletzung begangen hat oder unfähig ist, das Amt ordnungsgemäß auszuführen.
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