· Fachbeitrag · Stiftungsvorstand
Beschlussfassung durch Stiftungsvorstand: Diese Regeln gelten für Beschlussmängel
von Rechtsanwältin Dr. Caroline Krezer, Flick Gocke Schaumburg, Hamburg
| Die Arbeit des Vorstands als prägendes Organ jeder Stiftung ist von großer Bedeutung. Es ist daher zwingend, dass der Stiftungsvorstand wirksame Beschlüsse fasst und seine Stiftungsarbeit so erfolgreich verfolgen kann. Vor diesem Hintergrund stellt der StiftungsBrief die Spielregeln für die Beschlussfassung in einer Serie vor. Im dritten Teil erfahren Sie nachfolgend, wie mit Beschlussmängeln umzugehen ist. |
Diese Folgen treten bei Beschlussmängeln ein
Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten, er ist das geschäftsführende Organ der Stiftung. Ihm werden durch die Satzung regelmäßig eine Vielzahl weiterer Aufgaben zugeordnet. Bei der Beschlussfassung sind stets die gesetzes- und satzungsmäßigen Voraussetzungen, wie etwa die erforderlichen Beteiligungen und Quoren, zu beachten.
In der Praxis kann es jedoch durchaus zu Verstößen gegen die Voraussetzungen der wirksamen Beschlussfassung kommen. Es gilt der Grundsatz: Gesetzes- und Satzungsverstöße führen immer zur Nichtigkeit der Beschlüsse.
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