· Fachbeitrag · Stiftungsvorstand
Beschlussfassung durch Stiftungsvorstand ‒ Einberufung, Durchführung und Beschlussfähigkeit
von Rechtsanwältin Dr. Caroline Krezer, Flick Gocke Schaumburg, Hamburg
| Der Vorstand ist das entscheidende Organ der Stiftung. Ohne ihn ist die Stiftung nicht handlungsfähig und kann ihren Stiftungszweck nicht erfüllen. Es ist daher zwingend, dass der Stiftungsvorstand wirksame Beschlüsse fasst und seine Stiftungsarbeit so erfolgreich verfolgen kann. Vor diesem Hintergrund stellt Ihnen der StiftungsBrief die Spielregeln für die Beschlussfassung vor. Der erste Teil der Serie erläutert, welche Anforderungen an die Einberufung der Vorstandssitzungen, die Durchführung der Sitzungen und die Beschlussfähigkeit zu stellen sind. |
Der Stiftungsvorstand
Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Konkret bedeutet das, dass ‒ im Regelfall ‒ der Stiftungsvorstand das geschäftsführende Organ der Stiftung ist und er die Arbeit der Stiftung ermöglicht und sicherstellt. Der Stiftungsvorstand besteht in den meisten Stiftungen aus einem bis fünf Mitgliedern, die Anzahl bzw. eine Mindest- und Höchstanzahl der Mitglieder wird durch die Satzung bestimmt. Mitglieder des Vorstands können natürliche Personen, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personenvereinigungen sein.
Einberufung von Vorstandssitzungen
Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, vollzieht sich seine Willensbildung durch Beschlussfassung. Für die Beschlüsse von Stiftungsorganen verweist das neue Stiftungsrecht nun in § 84b S. 1 BGB auf das Beschlussrecht der Mitgliederversammlung des Vereins in § 32 BGB. Hiernach werden Beschlüsse grundsätzlich in einer Versammlung gefasst, zu der alle Mitglieder des Vorstands unter Bezeichnung der vorgesehenen Beschlussgegenstände ordnungsgemäß zu laden sind.
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