24.06.2021 · Nachricht · Stiftungsvorstand
BGH ändert Rechtsprechung zur Vertretungsmacht des Vorstands
| Die Vertretungsmacht des Vorstands einer Stiftung ist umfassend und unbeschränkt, solange die Satzung nicht einschränkende Regelungen enthält. Einer generellen Einschränkung durch den Stiftungszweck unterliegt die Vertretungsmacht des Vorstands nicht. Das hat der BGH entschieden und damit eine Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung vollzogen. Gleichzeitig hat der BGH einen Meinungsstreit im Schrifttum beendet. |
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