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  • · Nachricht · Stiftungsvorstand

    Stiftungsvorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt

    | Das „Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz“ sieht auch vorübergehend Erleichterungen für Vereine und Stiftungen vor, damit diese handlungsfähig bleiben. Für den Stiftungsvorstand wird geregelt, dass er bis zu einer Neuwahl im Amt bleibt. |

     

    So heißt es in § 5 des „Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz“ (Gesetzentwurf vom 24.03.2020, Abruf-Nr. 214945):

     

    • § 5 Vereine und Stiftungen
    • 1. Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
    • 2. Abweichend von § 32 Abs. 1 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,
    • 1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
    • 2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
    • 3. Abweichend von § 32 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
     

    Und in § 7 heißt es zu den Übergangsregelungen: § 5 ist nur auf im Jahr 2020 ablaufende Bestellungen von Vereins- oder Stiftungsvorständen und im Jahr 2020 stattfindende Mitgliederversammlungen von Vereinen anzuwenden.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2020 | Seite 61 | ID 46459496