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Stiftungsvorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt
| Das „Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz“ sieht auch vorübergehend Erleichterungen für Vereine und Stiftungen vor, damit diese handlungsfähig bleiben. Für den Stiftungsvorstand wird geregelt, dass er bis zu einer Neuwahl im Amt bleibt. |
So heißt es in § 5 des „Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz“ (Gesetzentwurf vom 24.03.2020, Abruf-Nr. 214945):
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Und in § 7 heißt es zu den Übergangsregelungen: § 5 ist nur auf im Jahr 2020 ablaufende Bestellungen von Vereins- oder Stiftungsvorständen und im Jahr 2020 stattfindende Mitgliederversammlungen von Vereinen anzuwenden.