· Fachbeitrag · Stipendienvergabe
Diskriminierung durch Qualifikationsanforderung?
von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR/FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung, PricewaterhouseCoopers GmbH, Kassel
| Wann fallen Stipendien einer privaten Stiftung unter den Begriff „Bildung“ i. S. d. Antidiskriminierungs-Richtlinie, und liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn die Vergabe eines Jura-Stipendiums im Ausland z. B. an das Erste Juristische Staatsexamen geknüpft wird? Dazu äußert sich der EuGH im Urteil vom 15.11.18 (C-457/17, Abruf-Nr. 207345 ). |
Sachverhalt
Geklagt hatte ein in Deutschland geborener und wohnhafter Italiener namens Heiko Jonny Maniero, der 2013 in Eriwan (Armenien) den akademischen Grad „Bachelor of Laws“ absolvierte. Er erkundigte sich im Dezember 2013 zunächst nach den Voraussetzungen für Stipendien bei der Studienstiftung des deutschen Volkes e.V. (im Folgenden: Studienstiftung). Die Studienstiftung hat u. a. die Förderung juristischer Forschungs- oder Studienvorhaben im Ausland zum Gegenstand.
Die Studienstiftung wies den Interessenten in ihrer Antwort im Januar 2014 darauf hin, dass Bewerber die Erste Juristische Staatsprüfung absolviert haben müssten. Der Interessent antwortete der Studienstiftung, dass der von ihm in Armenien erworbene „fünfjährige Abschluss“ mit der Zweiten Juristischen Staatsprüfung vergleichbar sei, da er dort zum Richteramt und zur Tätigkeit als Anwalt befähige. Weiterhin gab er zu bedenken, dass die Teilnahmevoraussetzung als Diskriminierung wegen der ethnischen oder sozialen Herkunft gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot verstoßen könne.
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