· Fachbeitrag · Transparenzregister
Der „wirtschaftlich Berechtigte“ bei Stiftungen
von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR und FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung, PricewaterhouseCoopers AG WPG, Kassel
| Die Praxis zeigt, Vorstände vieler Stiftungen sind unsicher beim Thema Meldepflichten. So auch bei der Frage, wer ist wirtschaftlich Berechtigter? |
1. „Wirtschaftlich Berechtigter“ bei rechtsfähigen Stiftungen
Wie erwähnt (SB 17, 221) und wie sich auch aus § 3 Abs. 1 GwG ergibt, kann wirtschaftlich Berechtigter stets nur eine natürliche Person sein. Ob sich der wirtschaftlich Berechtigte im Ausland befindet oder nicht, spielt für die Transparenzpflicht keine Rolle (Assmann/Hütten, AG 17, 449, 451). Weil Stiftungen per definitionem keine Gesellschafter oder Eigentümer haben, trifft § 3 Abs. 3 GwG für diese eine Sonderregelung. Danach sind wirtschaftlich Berechtigte bei rechtsfähigen Stiftungen gem. §§ 80 ff. BGB:
1.1 Stiftungsvorstände
Meldepflichtig sind die Mitglieder des Vorstands (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 GwG), sofern es sich dabei um natürliche Personen handelt. Ausweislich des Wortlauts sind stets sämtliche Mitglieder des Stiftungsvorstands meldepflichtig.
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